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verfahrens nach den für die Vertheilung des Erlöses im Falle der Zwangs-
versteigerung geltenden Vorschriften zu erfolgen, so finden diese Vorschriften mit
folgenden Abänderungen entsprechende Anwendung:
1. Als Betheiligte gelten der Eigenthümer, diejenigen, für welche zur
Zeit des Uebergangs des Eigenthums auf den Unternehmer ein
Recht im Grundbuch eingetragen oder durch Eintragung gesichert
ist, sowie diejenigen, welche ein solches Recht bei der Enteignungs-
behörde angemeldet haben oder bei dem Vollstreckungsgericht an-
melden und auf Verlangen des Gerichts oder eines Betheiligten
glaubhaft machen.
Die Zustellung des Beschlusses, durch welchen das Vertheilungs-
verfahren eröffnet wird, an den Antragsteller ist im Sinne des
*l 13 des Reichygesetzes als Beschlagnahme anzusehen.
Das Vertheilungsgericht hat bei der Eröffnung des Verfahrens
von Amtswegen das Grundbuchamt um die in § 19 Absatz 2 des
Reichsgesetzes bezeichneten Mittheilungen zu ersuchen. In die
beglaubigte Abschrift des Grundbuchblattes sind die zur Zeit des
Uebergangs des Eigenthumo an den Unternehmer vorhandenen
Eintragungen, sowie die später eingetragenen Veränderungen und
Löschungen aufzunehmen.
Als zum Vertheilungsverfahren gehörig gilt auch die Herbeiführung
der erforderlichen Eintragungen in das Grundbuch, das Aufgebots-
verfahren und das Nachvertheilungsverfahren nach Maßgabe der
§ 130, 131, 135 bis 142 des Reichygesetzes.
Die Zuständigkeit für das Vertheilungsverfahren bestimmt sich nach §§ 1,
2 des Reichsgesetzes.
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8 28.
Für Aufgebote, welche auf Grund des § 136 des Reichsgesetzes vom
24. März 1897 zu erfolgen haben, gelten die für Aufgebote der in § 1162 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art in § 14 des Ausführungsgesetzes zur
Civilprozeßordmung gegebenen Vorschriften.
Wird im Uebrigen bei der Zwangsversteigerung oder Zwangsverwaltung
ein Aufgebotsverfahren nothwendig, so erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des
Aufgebotes nach den für die öffentliche Bekanntmachung eines Versteigerungs-
termins geltenden Vorschriften.
Die Aufgebotsfrist muß mindestens drei Monate betragen.