3
84.
Personen, deren Familienstand nicht zu ermitteln ist, wird der Name Findelkinder
durch das Vormundschaftsgericht beigelegt. Diesen Namen haben sie so lange
zu führen, als nicht ihr Personenstand festgestellt worden ist.
86.
Für die Volljährigkeitserklärung ist das Fürstliche Ministerium, Abtheilung
für die Justiz, zuständig.
§ 6.
Die Verleihung der Rechtsfähigkeit an einen Verein nach § 22, sowie die
Genehmigung der Aenderung der Satzung eines Vereins nach § 33 Absatz 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, ist durch den Landesherrn auszusprechen.
Die Verleihung ist unter Angabe des Zeitpunktes, mit woelchem sie in
Wirksamkeit tritt, im Amts= und Verordnungsblatte bekannt zu machen; die
Genehmigung der Aenderung tritt mit der Bekanntmachung an den Vorstand
des Vereins in Wirksamkeit.
§ 7.
Zuständig für den Antrag auf Entziehung der Rechtsfähigkeit eines
Vereins — §. 43 des Bürgerlichen Gesetzbuchs — und für den Einspruch gegen
die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister — § 61 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs — ist das Landrathsamt, in der Stadt Gera der Stadtrath daselbst.
88.
In den Fällen des § 43 und des § 61 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs richten sich die Zuständigkeit und das Verfahren nach den Vorschriften des
Art. 1 Nr. 1 und Art. 11 des Gesetzes vom 27. Oktober 1870 zur Ausführung
der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund — Ges.-S. Bd. XVI S. 213 —,
jedoch mit der Abänderung, daß für alle diese Fälle der Bezirksausschuß ent-
scheidende Behörde erster Instanz ist und daß der stellvertretende Vorsitzende des
Bezirksausschusses an Stelle des Landraths die Geschäfte des Vorsigenden dieser
Behörde zu erledigen hat, wenn das Landrathsamt Antragsteller ist. Der Land-
rath hat sich in solchem Falle der Ausübung der Geschäfte als Vorsitzender und
als Mitglied des Bezirksausschusses zu enthalten.
VBoll-
jährigkeits,
erklärung.
Juristische
Personen.
1. Vereine.