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Das Grumdbuch ist auf Ersuchen der für das Verfahren zuständigen
Behörde nach Maßgabe des Inhalts der in dem Verfahren ergangenen end-
gültigen Entscheidung zu berichtigen.
Der nach Absatz 1 bewirkte Vermerk ist auf Ersuchen der Behörde, welche
ihn veranlaßt hat, oder nach der Eintragung der Entziehung oder Beschränkung
von Amtswegen zu löschen.
Soweit sich auf Grund der Enteignung Eintragungen in das Grundbuch
erforderlich machen, von welchen Hypotheken, Grundschulden oder Rentenschulden
betroffen werden, finden die Vorschriften der §§ 42—44 der Grundbuchordnung
keine Anwendung.
809.
In dem Verfahren, welches die Zusammenlegung von Grundstücken, die
Gemeinheitstheilung oder die Ablüsung von Dienstbarkeiten oder Reallasten
betrifft, findet die Vorschrift des § 8 Absatz 4 entsprechende Anwendung.
8 10.
Bei Familienfideikommißgütern ist die besondere rechtliche Eigenschaft des
Gutes im Grundbuche zu verlantbaren.
Das Fideikommißgut ist auf den Namen des jeweilig zu Besitz oder
Nutzung Berechtigten einzutragen.
Die Vorschriften des Absatz 2 finden auf Hypotheken, Grundschulden,
welche den Gegenstand eines Familienfideikommisses bilden oder zu einem solchen
gehören, entsprechende Anwendung.
8 11.
Die zu einem Familienfideikommisse gehörigen Rechte an Grundstücken
mit Angnahme des Eigenthums, sowie die Rechte an solchen Rechten können auf
den Namen des Fideikommisses in das Grundbuch eingetragen werden.
§ 12.
Auf bestehende Lehn-, Erbzins-, Laß= und Erbpachtgüter findet die Vor-
schrift des & 10 Absatz 2 entsprechende Anwendung.
8 13.
Für bestehende Realgerechtsame und Realgewerbeberechtigungen, sowie für
Nutzungsrechte wird ein Grundbuchblatt nur auf Antrag des Berechtigten mit
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Zusammen.
theilung und
Ablösung.
Fidei-
lomnmitgüter.
Lehn-, Erb.
zins- Laß ·
und Erb.
vachtgüter.
Rcal
gewerbebe=
rechtigungen.