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Förmlichkeiten gebundene Vorstellung bey der zuständigen Landesregierung
Statt. Wird aber von letzterer selbst in erster Instanz die Bestätigung ver-
weigert: so kann dagegen als Ausnahme in diesem Falle eine Vorstellung an
das Ober-Appellations-Gericht eingewendet werden.
Andere Rechtsmittel sind in dergleichen Angelegenheiten gänzlich ausge-
schlossen und die nachgelassene Provokation kann auch bloß dann baachtet
werden, wenn sie von beypden Vertragstheilen in Uebereinstimmung ergrif-
fen wird.
S. 1.
Der Grundstücksübernehmer kann die Grundstücke verdußern, bleibt aber
wegen der richtigen Leistung des versprochenen Auszuges personlich verhaftet,
sofern ihn nicht der Auszüger frey giebt. Neben dem haftet aber auch der
Aauszug, wenn und soweit derselbe in das betroffene Hypotheken-Buch des
Gerichtes, unter welchem die belasteten Grundstücke liegen, auf diese einge-
zeichnet ist, als eine dingliche Last auf den abgegebenen Grundstücken, welche
mit denselben auf jeden Besitzer übergeht. ·
§.15.
Ist das Gericht, welches den Ernaͤhrungsvertrag bestaͤtiget, nicht zu-
gleich dasjenige, unter welchem die belasteten Grundstuͤcke gelegen sind: so ist
dasselbe verbunden, dem lebtern den Ernährungsvertrag, sofort nach ertheil-
ter Bestätigung, zum Zwecke der gerichtlichen Uebereigmung jener Grundstücke
an den Uebernehmer und der Vormerkung des auf solche gelegten Auszuges
im Hypotheken-Buche mitzutheilen.
S. 16.
Haftet der Auszug ungetheilt auf mehren einzelnen Grundstücken (Items):
so muß derselbe, im Falle lebtere unter verschiedenen Gerichten liegen, so-
gleich bey der Bestaätigung durch das bestätigende Gericht, außerdem aber
bey einer vorkommenden Vereinzelung durch dasjenige Gericht, unter welchem
die Grundstücke liegen, nach Verhältniß des Werthes auf dieselben vertheilt