Object: Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1833. (17)

252 
Förmlichkeiten gebundene Vorstellung bey der zuständigen Landesregierung 
Statt. Wird aber von letzterer selbst in erster Instanz die Bestätigung ver- 
weigert: so kann dagegen als Ausnahme in diesem Falle eine Vorstellung an 
das Ober-Appellations-Gericht eingewendet werden. 
Andere Rechtsmittel sind in dergleichen Angelegenheiten gänzlich ausge- 
schlossen und die nachgelassene Provokation kann auch bloß dann baachtet 
werden, wenn sie von beypden Vertragstheilen in Uebereinstimmung ergrif- 
fen wird. 
S. 1. 
Der Grundstücksübernehmer kann die Grundstücke verdußern, bleibt aber 
wegen der richtigen Leistung des versprochenen Auszuges personlich verhaftet, 
sofern ihn nicht der Auszüger frey giebt. Neben dem haftet aber auch der 
Aauszug, wenn und soweit derselbe in das betroffene Hypotheken-Buch des 
Gerichtes, unter welchem die belasteten Grundstücke liegen, auf diese einge- 
zeichnet ist, als eine dingliche Last auf den abgegebenen Grundstücken, welche 
mit denselben auf jeden Besitzer übergeht. · 
§.15. 
Ist das Gericht, welches den Ernaͤhrungsvertrag bestaͤtiget, nicht zu- 
gleich dasjenige, unter welchem die belasteten Grundstuͤcke gelegen sind: so ist 
dasselbe verbunden, dem lebtern den Ernährungsvertrag, sofort nach ertheil- 
ter Bestätigung, zum Zwecke der gerichtlichen Uebereigmung jener Grundstücke 
an den Uebernehmer und der Vormerkung des auf solche gelegten Auszuges 
im Hypotheken-Buche mitzutheilen. 
S. 16. 
Haftet der Auszug ungetheilt auf mehren einzelnen Grundstücken (Items): 
so muß derselbe, im Falle lebtere unter verschiedenen Gerichten liegen, so- 
gleich bey der Bestaätigung durch das bestätigende Gericht, außerdem aber 
bey einer vorkommenden Vereinzelung durch dasjenige Gericht, unter welchem 
die Grundstücke liegen, nach Verhältniß des Werthes auf dieselben vertheilt
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.