Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe 
den bei Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren 
und Auslagen übersteigt. 
8 8. 
* Von Zahlung der Gebühren sind befreit: 
auhren 
steihenr I. der Landesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie 
in allen Angelegenheiten, welche die Erwerbung, Belastung oder 
Veräußerung unbeweglichen Vermögens nicht betreffen; 
2. der Fiskus des Deutschen Reichs; 
3. der Staatsfiskus des Fürstenthums. 
89. 
Sgehlicr Gebühren werden nicht erhoben: 
Gebühren= 3" 1 –l . 
ins-»Dir 1. für Verhandlungen, Verfügungen, Berichte und andere Amts- 
handlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des Staates, 
besonders auch die Handhabung der Dienstaufsicht, betreffen; 
2. für die von Amtswegen erfolgende Feststellung von Kosten, des- 
gleichen für Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze 
nach § 21: 
3. in der Beschwerdeinstanz in Kostenangelegenheiten, sofern nicht die 
Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird oder 
die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen; 
4. für die auf Antrag der zuständigen Kostenverwaltungsstellen 
ergehenden Verfügungen zur Beitreibung von Kosten einschließlich 
der Eintragung und Löschung von Hypotheken im Grundbuche zur 
Sicherstellung von Kosten; 
5. für Verhandlungen, Vernehmungen und Berichte in Gnadensachen; 
6. für Legalisation der von den Gerichten, Standesämtern und Pfarr- 
ämtern zum Gebrauche im Auslande audgestellten Urkunden und 
Zeugnisse; 
7. für Vertandlingen, Verfügungen und Einträge im Grundbuche, 
welche die von inländischen Gemeinden zur Herstellung öffentlicher 
Straßen oder Ortsverbindungswege ernvorbenen Grundstilcke 
betreffen; 
B. in Nachlaßsachen nach Maßgabe des 8 114;
	        
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