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Die Zurückzahlung eines Vorschusses findet nur insoweit statt, als derselbe
den bei Beendigung des Geschäfts in Ansatz kommenden Betrag an Gebühren
und Auslagen übersteigt.
8 8.
* Von Zahlung der Gebühren sind befreit:
auhren
steihenr I. der Landesherr und die Mitglieder der landesherrlichen Familie
in allen Angelegenheiten, welche die Erwerbung, Belastung oder
Veräußerung unbeweglichen Vermögens nicht betreffen;
2. der Fiskus des Deutschen Reichs;
3. der Staatsfiskus des Fürstenthums.
89.
Sgehlicr Gebühren werden nicht erhoben:
Gebühren= 3" 1 –l .
ins-»Dir 1. für Verhandlungen, Verfügungen, Berichte und andere Amts-
handlungen, welche ausschließlich den öffentlichen Dienst des Staates,
besonders auch die Handhabung der Dienstaufsicht, betreffen;
2. für die von Amtswegen erfolgende Feststellung von Kosten, des-
gleichen für Entscheidungen über Erinnerungen gegen Kostenansätze
nach § 21:
3. in der Beschwerdeinstanz in Kostenangelegenheiten, sofern nicht die
Beschwerde als unzulässig verworfen oder zurückgewiesen wird oder
die Kosten des Verfahrens einem Gegner zur Last fallen;
4. für die auf Antrag der zuständigen Kostenverwaltungsstellen
ergehenden Verfügungen zur Beitreibung von Kosten einschließlich
der Eintragung und Löschung von Hypotheken im Grundbuche zur
Sicherstellung von Kosten;
5. für Verhandlungen, Vernehmungen und Berichte in Gnadensachen;
6. für Legalisation der von den Gerichten, Standesämtern und Pfarr-
ämtern zum Gebrauche im Auslande audgestellten Urkunden und
Zeugnisse;
7. für Vertandlingen, Verfügungen und Einträge im Grundbuche,
welche die von inländischen Gemeinden zur Herstellung öffentlicher
Straßen oder Ortsverbindungswege ernvorbenen Grundstilcke
betreffen;
B. in Nachlaßsachen nach Maßgabe des 8 114;