Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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. in Vormundschaftssachen nach Maßgabe des §& 119: 
. für die ausschließlich zur Feststellung der Kollateralsteuer erforder- 
lichen Verhandlungen und Verfügungen, sofern dieselben nicht durch 
ein schuldhaftes Verhalten des Abgabepflichtigen hervorgerufen 
werden; 
. für diejenigen Verhandlungen, Verfügungen und Einträge in Grund- 
buchsachen, welche lediglich dazu dienen sollen, das Steuerkataster 
und die Flurbücher in Uebereinstimmung mit dem Grundbuche zu 
erhalten; 
. für Verfügungen und Verhandlungen in den Fällen des § 18 des 
Reichygesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit. 
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10. 
Eine Erstattung der Auslagen unterbleibt 
1. im Falle des § 8 Ziffer 3, 
2. in den Fällen des § 9 Ziffer 1, 5, 10, 11 und 12. 
Nur die Erstattung von Schreib= und Postgebühren unterbleibt in den 
Fällen des § 8 Ziffer 1 und 2 und des § 9 Ziffer 2—41 und 6—9. 
Das Gericht kann auordnen, daß Auslagen, welche durch eine von Amts- 
wegen veranlaßte Terminsverlegung oder durch eine begründet befundene Beschwerde 
entstanden sind, von der Partei nicht erfordert werden. 
§ II. 
Soweit nicht in diesem Gesetze besondere Bestimmungen über die Fälligkeit 
getroffen sind, werden die Gebühren bei Beendigung des Geschäfts, baare Aus- 
lagen bei ihrer Entstehung füällig. 
8 12. 
Eine Nachforderung von Gerichtsfosten wegen irrigen Ansatzes ist nur 
zulässig, wenn der berichtigte Ansatz vor Ablauf des nächsten Kalenderjahres nach 
endgültiger Erledigung des Geschäfts dem Zahlungopflichtigen mitgetheilt ist. 
l13. 
Der Ansatz der Gebühren und Auslagen erfolgt bei dem Gerichte, bei 
welchem die Rechtsangelegenheit anhängig geworden ist, auch wenn dieselben bei 
einem ersuchten Gerichte entstanden sind oder die Angelegenheit früher bei einem 
anderen Gerichte anhängig war. 
Baarc 
Auslagen. 
Fälligkeit. 
Nach. 
sorderung. 
Kostenansa#
	        
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