Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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89. 
Wird einem Vereine auf Grund des § 43 des Bürrgerlichen Gesetzbuchs 
die Rechtsfähigkeit entzogen oder wird ein Verein auf Grund des öffentlichen 
Vereinsrechts aufgelöst, so liegt die nach § 74 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs zu erstattende Anzeige dem Landrathsamte ob. 
8 10. 
Bezüglich der Stiftungen wird Folgendes bestimmt: 
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G□G 
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in Kraft tritt. 
7. □— #r 
. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung, zur Umwandlung 
des Zweckes und zur Aufhebung einer solchen ist landesherrliche 
Genehmigung erforderlich. 
Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht durch das 
Stiftungsgeschäft bestimmt ist, durch das Fürstliche Ministerium 
geregelt. Dasselbe kann die von ihm gegebenen Vorschriften ändern 
und ergänzen, unbeschadet der inzwischen begrlindeten Rechte Dritter. 
. Der Vorstand wird, soweit das Stiftungsgeschäft über die Be- 
stellung nichts bestimmt, unbeschadet der Vorschrift in § 20 des 
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Aufsichtsbehörde bestellt. Die 
Bestellung zum Vorstande kann durch die Aufsichtsbehörde jederzeit 
widerrufen werden. 
Die Aufsicht über die Stiftungen wird, soweit nicht das Gesetz 
oder das Stiftungsgeschäft ein Anderes vorschreibt, durch das 
Fürstliche Ministerium ausgelübt. 
Die Aufsichtsbehörde kann die Ausilbung der Aufsicht einer 
anderen Verwaltungsbehörde übertragen, gegen deren Ver- 
fügungen Beschwerde an die nächstvorgesetzte Aufsichtsbehörde der- 
selben stattfindet. 
. Mit dem Erlöschen einer Stiftung fällt das Vermögen, wenn 
nicht das Stiftungsgeschäft über die Anfallberechtigung ein Anderes 
bestimmt, an den Fiskus. 
Die Genehmigung und Aufhebung einer Stiftung, sowie die Ver- 
änderung des Zweckes einer solchen sind durch das Fürstliche 
Ministerium im Amts= und Verordnungsblatte bekannt zu machen 
unter Angabe des Zeitpunktes, mit welchem die Bekanntmachung 
1d— rege lt sich nach 8 117 dieses Gesetzes. 
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