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89.
Wird einem Vereine auf Grund des § 43 des Bürrgerlichen Gesetzbuchs
die Rechtsfähigkeit entzogen oder wird ein Verein auf Grund des öffentlichen
Vereinsrechts aufgelöst, so liegt die nach § 74 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs zu erstattende Anzeige dem Landrathsamte ob.
8 10.
Bezüglich der Stiftungen wird Folgendes bestimmt:
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in Kraft tritt.
7. □— #r
. Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung, zur Umwandlung
des Zweckes und zur Aufhebung einer solchen ist landesherrliche
Genehmigung erforderlich.
Die Verfassung der Stiftung wird, soweit sie nicht durch das
Stiftungsgeschäft bestimmt ist, durch das Fürstliche Ministerium
geregelt. Dasselbe kann die von ihm gegebenen Vorschriften ändern
und ergänzen, unbeschadet der inzwischen begrlindeten Rechte Dritter.
. Der Vorstand wird, soweit das Stiftungsgeschäft über die Be-
stellung nichts bestimmt, unbeschadet der Vorschrift in § 20 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs durch die Aufsichtsbehörde bestellt. Die
Bestellung zum Vorstande kann durch die Aufsichtsbehörde jederzeit
widerrufen werden.
Die Aufsicht über die Stiftungen wird, soweit nicht das Gesetz
oder das Stiftungsgeschäft ein Anderes vorschreibt, durch das
Fürstliche Ministerium ausgelübt.
Die Aufsichtsbehörde kann die Ausilbung der Aufsicht einer
anderen Verwaltungsbehörde übertragen, gegen deren Ver-
fügungen Beschwerde an die nächstvorgesetzte Aufsichtsbehörde der-
selben stattfindet.
. Mit dem Erlöschen einer Stiftung fällt das Vermögen, wenn
nicht das Stiftungsgeschäft über die Anfallberechtigung ein Anderes
bestimmt, an den Fiskus.
Die Genehmigung und Aufhebung einer Stiftung, sowie die Ver-
änderung des Zweckes einer solchen sind durch das Fürstliche
Ministerium im Amts= und Verordnungsblatte bekannt zu machen
unter Angabe des Zeitpunktes, mit welchem die Bekanntmachung
1d— rege lt sich nach 8 117 dieses Gesetzes.
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