149
8. Bei Kurs habenden Werthpapieren ist der Tageskurs als Werth an-
zusehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen
Summe erfolgt nach dem laufenden Kurse.
*§ 22.
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegen-
standes zu 2000 M., ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter
200 M. und nicht über 50000 M. angenommen.
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zu-
sammenhängende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Werth, und zwar
der höhere, maßgebend.
8 23.
Die Festsetzung des Werthes des Gegenstandes erfolgt gebührenfrei durch
Beschluß des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach
der Natur des Gegenstandes erforderlich wird.
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Wertho er-
forderlichen Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, ins-
besondere die Einnahme des Angenscheins oder die Begutachtung durch Sach-
verständige, auf Antrag oder von Amtswegen anordnen. In dem Beschlusse,
durch welchen der Werth festgesetzt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme
zu entscheiden. Dieselben sind ganz oder theilweise demjenigen zur Last zu
legen, welcher durch Unterlassung der ihm obliegenden Werthsangabe, durch
unrichtige Werthsangabe oder durch unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme
veranlaßt hat.
* 21.
Ueber Erinnerungen des Zahlungopflichtigen oder der Staatskasse gegen
den Ansatz oder Nichtansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht,
bei welchem der Ausatz erfolgt ist bezüglich hätte erfolgen müssen, gebührenfrei.
8 25.
Die Entscheidungen über Werthsfestsetzung oder über Erinnerungen gegen
den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches dieselben getroffen hat, oder
von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden.
Werth,
jesisebung
Erinne -
ruugen.