Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8. Bei Kurs habenden Werthpapieren ist der Tageskurs als Werth an- 
zusehen. Die Umrechnung der in anderer als Reichswährung angegebenen 
Summe erfolgt nach dem laufenden Kurse. 
*§ 22. 
Bei nicht vermögensrechtlichen Angelegenheiten wird der Werth des Gegen- 
standes zu 2000 M., ausnahmsweise niedriger oder höher, jedoch nicht unter 
200 M. und nicht über 50000 M. angenommen. 
Ist mit einer nicht vermögensrechtlichen Angelegenheit eine mit ihr zu- 
sammenhängende vermögensrechtliche verbunden, so ist nur ein Werth, und zwar 
der höhere, maßgebend. 
8 23. 
Die Festsetzung des Werthes des Gegenstandes erfolgt gebührenfrei durch 
Beschluß des Gerichts, falls dieselbe von dem Kostenschuldner beantragt oder nach 
der Natur des Gegenstandes erforderlich wird. 
Der Kostenschuldner ist verpflichtet, die zur Festsetzung des Wertho er- 
forderlichen Angaben zu machen. Das Gericht kann eine Beweisaufnahme, ins- 
besondere die Einnahme des Angenscheins oder die Begutachtung durch Sach- 
verständige, auf Antrag oder von Amtswegen anordnen. In dem Beschlusse, 
durch welchen der Werth festgesetzt wird, ist über die Kosten der Beweisaufnahme 
zu entscheiden. Dieselben sind ganz oder theilweise demjenigen zur Last zu 
legen, welcher durch Unterlassung der ihm obliegenden Werthsangabe, durch 
unrichtige Werthsangabe oder durch unbegründete Beschwerde die Beweisaufnahme 
veranlaßt hat. 
* 21. 
Ueber Erinnerungen des Zahlungopflichtigen oder der Staatskasse gegen 
den Ansatz oder Nichtansatz von Gebühren oder Auslagen entscheidet das Gericht, 
bei welchem der Ausatz erfolgt ist bezüglich hätte erfolgen müssen, gebührenfrei. 
8 25. 
Die Entscheidungen über Werthsfestsetzung oder über Erinnerungen gegen 
den Kostenansatz können von dem Gerichte, welches dieselben getroffen hat, oder 
von dem Gerichte der höheren Instanz von Amtswegen geändert werden. 
Werth, 
jesisebung 
Erinne - 
ruugen.
	        
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