Beschwerde.
Nieder-
schlagung
von Kostn
un
währung von
Gebühren.
freiheit.
Mindest,
betrag — Ab-
rundung der
Gebühren.
Vemessung
der Gebühren
nach Mass
einheiten.
150
20.
Gegen die in den §§ 23—25 gedachten Entscheidungen findet Beschwerde
nach Maßgabe der §§ 567 Absatz 2 bis 575 der Civilprozeßordnung statt.
Gegen die Entscheidung des Landgerichts als Beschwerdegericht findet auch dann,
wenn ein neuer selbständiger Beschwerdegrund nicht vorliegt oder die Beschwerde-
sfumme den Betrag von fünfzig Mark nicht übersteigt, die weitere Beschwerde
statt, falls die Entscheidung auf einer Verletzung des Gesetzes beruht. Die Vor-
schriften der § 550, 551 der Civilprozeßordnung finden in diesem Falle ent-
sprechende Anwendung.
Die Einlegung von Erinnerungen oder Beschwerden kann in allen Fällen
durch Erklärung zu Protokoll des Gerichtsschreibers oder schriftlich ohne Mit-
wirkung eines Anwalts erfolgen.
§ 27.
Die Gerichte sind befugt, Gerichtsgebühren, welche durch eine unrichtige
Behandlung der Sache ohne Schuld der Betheiligten entstanden sind, niederzu-
schlagen und für abweisende Bescheide, sowie im Falle der Zurücknahme eines
Antrags, wenn der Antrag auf nicht anzurechnender Unkenntniß der Verhältnisse
oder auf Unwissenheit beruht, Gebührenfreiheit zu gewähren.
Dasselbe gilt von den Schreib= und Postgebühren.
Gegen Verweigerung der Gebührenfreiheit findet Beschwerde im Aufsichts-
wege statt.
g 28.
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist zwanzig Pfennig, soweit nicht in
diesem Gesetze ein anderer Mindestbetrag bestimmt ist.
Pfennigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden
auf den nächst höheren durch zehn theilbaren Betrag abgerundet.
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenausatzc.
* 209.
In den JFällen, in welchen nach den Bestimmungen dieses Gesetzes die
Gebühren nach gewissen Maßeinheiten, z. B. für je 1000 M., nach Seiten eines
Schriftstücks oder nach Stunden eines Geschäfts, zu bemessen sind, wird jede
angefangene Maßeinheit für voll gerechnet.