Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

151 
*30. 
Für gerichtliche Amtshandlungen, welche auf Antrag eines Betheiligten 
außerhalb der Gerichtsstelle vorzunehmen sind, obgleich sic der allgemeinen Natur 
des Geschäfts nach an Gerichtsstelle stattfinden könnten, werden in denjenigen 
Fällen, in welchen die Gerichtspersonen Tagegelder nicht beziehen, neben den ge- 
wöhnlichen Gebühren fünf Zehntheile derselben, jedoch mindestens 2 Mark und 
höchstens 10 Mark, als Zusatzgebühr erhoben. 
Die Zusatzgebühr wird, sofern die Gerichtspersonen den Weg zur Vor- 
nahme des Geschäfts angetreten haben, auch dann in Ansatz gebracht, wenn das 
Geschäft aus cinem in der Person des Betheiligten liegenden Grunde nicht zur 
Ausführung gelangt ist. 
Die Vorschriften über die Erhebung von Vorschüssen für baare Auslagen 
finden auf die Zusatzgebühr entsprechende Auwendung. 
&§ 31. 
Wenn die Betheiligten den Abschluß einer gerichtlichen Angelegenheit durch 
Unterlassung der von ihrer Seite hierzu erforderlichen Thätigkeit verzögern, so 
kann den Betheiligten vom Gerichte eine angemessene Frist zur Herbeiführung 
des Abschlusses gesetzt werden. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist ist die be- 
gonnenc Angelegenheit mit Rücksicht auf die Fälligkeit der Gebühren als beendet 
anzusehen, sofern die Betheiligten bei der Fristbestimmung auf diese Folge aus- 
drücklich aufmerksam gemacht worden sind. 
§ 322. 
Wenn in Gemäßheit der in § 31 enthaltenen Bestimmungen die Gebühr 
für ein nicht zum Abschluß gekommenes Geschäft fällig wird, so ist die in § 136 
Absatz 1 für die Zurückweisung eines Antrags bestimmte Gebühr zu erheben. 
Die Gebühr beträgt jedoch mindesteus 1 Mark und höchstens 30 Mark. 
8 33. 
Wird die unerledigt gebliebene oder in ihrem Abschluß verzögerte An— 
gelegenheit binnen sechs Monaten, von der letzten gerichtlichen Handlung oder 
vom Ablauf der nach § 31 gesetzten Frist an gerechnet, nachträglich erledigt, so 
kann das Gericht die vollständige oder theilweise Anrechnung der erhobenen Ge- 
bühren auf die Gebühr des vollendeten Geschäfts anordnen, wenn die Unter- 
Zusatz 
gebühr. 
Nichtabschluß 
amtlicher 
Handlungen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.