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*30.
Für gerichtliche Amtshandlungen, welche auf Antrag eines Betheiligten
außerhalb der Gerichtsstelle vorzunehmen sind, obgleich sic der allgemeinen Natur
des Geschäfts nach an Gerichtsstelle stattfinden könnten, werden in denjenigen
Fällen, in welchen die Gerichtspersonen Tagegelder nicht beziehen, neben den ge-
wöhnlichen Gebühren fünf Zehntheile derselben, jedoch mindestens 2 Mark und
höchstens 10 Mark, als Zusatzgebühr erhoben.
Die Zusatzgebühr wird, sofern die Gerichtspersonen den Weg zur Vor-
nahme des Geschäfts angetreten haben, auch dann in Ansatz gebracht, wenn das
Geschäft aus cinem in der Person des Betheiligten liegenden Grunde nicht zur
Ausführung gelangt ist.
Die Vorschriften über die Erhebung von Vorschüssen für baare Auslagen
finden auf die Zusatzgebühr entsprechende Auwendung.
&§ 31.
Wenn die Betheiligten den Abschluß einer gerichtlichen Angelegenheit durch
Unterlassung der von ihrer Seite hierzu erforderlichen Thätigkeit verzögern, so
kann den Betheiligten vom Gerichte eine angemessene Frist zur Herbeiführung
des Abschlusses gesetzt werden. Nach fruchtlosem Ablaufe der Frist ist die be-
gonnenc Angelegenheit mit Rücksicht auf die Fälligkeit der Gebühren als beendet
anzusehen, sofern die Betheiligten bei der Fristbestimmung auf diese Folge aus-
drücklich aufmerksam gemacht worden sind.
§ 322.
Wenn in Gemäßheit der in § 31 enthaltenen Bestimmungen die Gebühr
für ein nicht zum Abschluß gekommenes Geschäft fällig wird, so ist die in § 136
Absatz 1 für die Zurückweisung eines Antrags bestimmte Gebühr zu erheben.
Die Gebühr beträgt jedoch mindesteus 1 Mark und höchstens 30 Mark.
8 33.
Wird die unerledigt gebliebene oder in ihrem Abschluß verzögerte An—
gelegenheit binnen sechs Monaten, von der letzten gerichtlichen Handlung oder
vom Ablauf der nach § 31 gesetzten Frist an gerechnet, nachträglich erledigt, so
kann das Gericht die vollständige oder theilweise Anrechnung der erhobenen Ge-
bühren auf die Gebühr des vollendeten Geschäfts anordnen, wenn die Unter-
Zusatz
gebühr.
Nichtabschluß
amtlicher
Handlungen.