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stimmter Geldwerth aus der Anmeldung nicht ersichtlich ist, die Vorschrift des
§* 22 entsprechende Amvendung.
8 10.
Wenn in einer Verhandlung mehrere selbständige Rechtsgeschäfte be-
urkundet werden, so wird für jedes derselben die nach der Art des Geschäfts
und dem Werthe des Gegenstandes zu berechnende Gebühr besonders erhoben.
Stehen mehrere in einer Verhandlung beurkundete Erklärungen dergestalt
in einem inneren Zusammenhange, daß sie ein einheitliches Rechtsgeschüft bilden,
so werden die in den §§ 35—38 bestimmten Gebühren nur einmal erhoben.
Dabei wird, wenn die mehreren Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand
haben, der Werth derselben zusammengerechnet, andernfalls der Werth nur ein-
mal zum Ansatze gebracht.
Ist eine Forderung und deren Sicherstellung seitens des Schuldners
gleichzeitig Gegenstand des Rechtsgeschäfts, so wird der einmalige Betrag der
Forderung der Gebührenberechnung zu Grunde gelegt.
Unterliegen die zu einem Rechtsgeschäfte vereinigten Erklärungen zum
Theil dem Satze des § 35, zum Theil dem des § 36, so tritt die Verdoppelung
der Gebühr nur nach dem Werthe des zweiseitigen Vertrags ein.
Im Zweifel ist anzunehmen, daß alle in einer Urkunde zusammengefaßten
Erklärungen, welche sich auf denselben Gegenstand beziehen oder die rechtlichen
Beziehungen derselben Personen betreffen, ein einheitliches Rechtsgeschäft bilden.
I11.
Für die Anerkennung des Inhalts einer schriftlich abgefaßten Erklärung
176 Absatz 2 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit) werden dieselben Gebühren wie für die Beurkundung der Erklärung,
jedoch nicht mehr als die volle Gebühr, erhoben.
Werden bei dieser Anerkenumg ergänzende oder abändernde Erklärungen
beurkundet, so ist außer der Gebühr des Absatz 1 für die Beurkundung dieser
Erklärungen nicht mehr als die volle Gebühr nach dem Werthe derselben zu
erheben.
* 42.
Für die Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen werden zwei
Zehntheile und, wenn es sich um einen zweiseitigen Vertrag handelt, drei Zehn-
theile der vollen Gebühr erhoben. Die Vorschriften der §§ 39, 10 sind ent-
sprechend anzuwenden.
Mehrere
Geschäfte in
einem Akte.
Auerlennung
den Jnhalts.
Untier.
schristsbe,
hlanbigung.