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16.
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die Ablehnung der fortgesetzten Gütergemeinschaft und die An-
fechtung der Ablehmung nach § 1184;
der Verzicht des antheilberechtigten Abkömmlings auf seinen An-
theil um Gesammtgut nach § 1491;
die Anfechtung der Ehelichkeit eines verstorbenen Kindes nach § 1597;
der Verzicht des Vaters auf die Nutzuießung am Kindesvermüögen
nach § 1662;:
die Erklärung des für todt erklärten, aber noch lebenden Vaters,
daß er die elterliche Gewalt wieder ausüben wolle, nach § 1079;
die Ausschlagung einer Erbschaft nach §§ 1945, 1933;
die Anfechtung der Annahme oder Ausschlagung einer Erbschaft
nach §§ 1955, 1957:
. die Anfechtung einer letztwilligen Verfügung nach § 2081;
10.
die Anzeige des Vorerben vom Eintritt der Nacherbfolge nach
2116
. dtc Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers nach § 2198;
die Ernennung von Mitvollstreckern und die Ernennung eines Nach-
folgers nach § 2199;
Hdie Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers
nach § 2202;
die Kündigung des Amts des Testamentsvollstreckers nach § 2226;
die Anfechtung eines Erbvertrags nach § 2281;
die Anzeige vom Verkaufe der Erbschaft und Namensnennung des
Käufers nach § 2384.
Die Mitwirkung des Gerichts umfaßt die gesammte erforderliche Thätigkeit
des Gerichts
einschließlich der Gewährung der Einsicht in die beim Gerichte
niedergelegten Erklärungen.
Die Gebühr kommt in Wegfall, wenn demselben Gerichte für die Be-
urkundung der Willenserklärung bereits die volle Gebühr zusteht.
54.
Unterbleibt die beantragte Beurkundung einer Erklärung, nachdem das
Gericht über dieselbe mit den Betheiligten verhandelt hat, so werden fünf Zehn-
theile der für die Beurkundung bestimmten Gebühr bis zu einem Höchstbetrage
von 20 M. erhoben.
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