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nach dem nach dem
Satze A Satze B
Mark Mark
22. von mehr als 20000 M. bis 22000 M. einschließlich 190 73
23. „ „ „ 22000 „ „ 24000 „ „ 210 B1
24. „ „ „ 21000 „ „ 26000 „ „ 230 89
25. ,„ „ „ 26000 „ „ 28000 „ » 250 97
26. „ „ „ 28000 „ „ 30000 „ „ 270 105
27. , „ „ 30000 „ „ 35000 „ „ 290 115
28. „ „ „ 35000 „ „ 10000 „ „ 315 130
20., „ „ 10000 „ „ 50000 „ „ 375 155
30.,„ „ „ 50000 „ „ 60 000 „ „ 460 185
31. „ „ „ 60 000 „ „ 70 000 „ „ 545 220
32. „ „ „ 770000 „ „ 30000 „ » 6:30 255
33. „ „ „ 80 000 „ „ 90 000 „ „ 720 290
34. „ „ „ 90000 „ „ 100000 „ 6 810 325
35. „ 100000 „ „ I1100000 900 360
Die ferneren Werthoklassen steigen un je 1 ooo M. und die Gebühren
beim Satze A um je 90 M., beim Satze B um je 40 M.
8 57.
Wenn das Eigenthum oder Miteigenthum an einem Grundstück oder an
einem Grundstückstheil auf eine andere Person übergeht, so wird für die Ver-
lautbarung des Eigenthumswechsels im Grundbuch, mit Ausnahme der Fälle
des § 58, der Gebührensatz A erhoben.
Die Vorschrift des Absatz 1 findet auch Amwendung:
1. auf die Eintragung desjenigen, welcher ein Grundstück nach § 027
des Bürgerlichen Gesetzbuches erworben hat;
wenn nach gesetzlicher Vorschrift der neue Eigenthümer für sein
unbewegliches Bermügen ein Grundbuchblatt nicht aulegen lassen
muß und daher die Verlautbarung des Eigenthumswechsels im
Grundbuche nur in der Weise erfolgt, daß das Grundstück oder
der Grundstückstheil auf dem Grundbuchblatte des bisherigen
Eigenthümers gelöscht oder abgeschrieben wird;
für die gerichtliche Mitwirkung zur Uebertragung des Eigenthums
an einem Grundstücke, welcheo im Grundbuche nicht eingetragen
22
10
—
Eintragung
es Eigen ·
thums.
wechiels im
Grundbuch.
volle
Gebüihr.