Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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nach dem nach dem 
Satze A Satze B 
Mark Mark 
22. von mehr als 20000 M. bis 22000 M. einschließlich 190 73 
23. „ „ „ 22000 „ „ 24000 „ „ 210 B1 
24. „ „ „ 21000 „ „ 26000 „ „ 230 89 
25. ,„ „ „ 26000 „ „ 28000 „ » 250 97 
26. „ „ „ 28000 „ „ 30000 „ „ 270 105 
27. , „ „ 30000 „ „ 35000 „ „ 290 115 
28. „ „ „ 35000 „ „ 10000 „ „ 315 130 
20., „ „ 10000 „ „ 50000 „ „ 375 155 
30.,„ „ „ 50000 „ „ 60 000 „ „ 460 185 
31. „ „ „ 60 000 „ „ 70 000 „ „ 545 220 
32. „ „ „ 770000 „ „ 30000 „ » 6:30 255 
33. „ „ „ 80 000 „ „ 90 000 „ „ 720 290 
34. „ „ „ 90000 „ „ 100000 „ 6 810 325 
35. „ 100000 „ „ I1100000 900 360 
Die ferneren Werthoklassen steigen un je 1 ooo M. und die Gebühren 
beim Satze A um je 90 M., beim Satze B um je 40 M. 
8 57. 
Wenn das Eigenthum oder Miteigenthum an einem Grundstück oder an 
einem Grundstückstheil auf eine andere Person übergeht, so wird für die Ver- 
lautbarung des Eigenthumswechsels im Grundbuch, mit Ausnahme der Fälle 
des § 58, der Gebührensatz A erhoben. 
Die Vorschrift des Absatz 1 findet auch Amwendung: 
1. auf die Eintragung desjenigen, welcher ein Grundstück nach § 027 
des Bürgerlichen Gesetzbuches erworben hat; 
wenn nach gesetzlicher Vorschrift der neue Eigenthümer für sein 
unbewegliches Bermügen ein Grundbuchblatt nicht aulegen lassen 
muß und daher die Verlautbarung des Eigenthumswechsels im 
Grundbuche nur in der Weise erfolgt, daß das Grundstück oder 
der Grundstückstheil auf dem Grundbuchblatte des bisherigen 
Eigenthümers gelöscht oder abgeschrieben wird; 
für die gerichtliche Mitwirkung zur Uebertragung des Eigenthums 
an einem Grundstücke, welcheo im Grundbuche nicht eingetragen 
22 
10 
— 
Eintragung 
es Eigen · 
thums. 
wechiels im 
Grundbuch. 
volle 
Gebüihr.
	        
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