Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

b. halbe 
Gebühr. 
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ist und in Gemäßheit der Vorschrift der Grundbuchordnung vom 
24. März 1897, 8 90, nach Landesrecht auch nicht eingetragen 
zu werden braucht. 
Die bezeichnete Gebühr umfaßt die Beurkundung der Auflassungserklärung 
des Antrags auf Eintragung oder der nach § 52 des Ausführungsgesetzes zum 
Bürgerlichen Gesetzbuch erforderlichen Erklärungen, sowie alle vorkommenden 
Nebengeschäfte, insbesondere auch die Uebertragung des Grundstücks oder Grund- 
stückstheils auf ein anderes Grundbuchblatt und die Ausfertigung einer Erwerbs- 
urkunde sowie Benachrichtigung der passiv betheiligten Personen. 
Nicht inbegriffen in der Gebühr sind die Eintragungen der von dem bis- 
herigen Eigenthümer an dem übereigneten Grundstück oder Grundstückstheil für 
sich oder dritte Personen vorbehaltenen Rechte einschließlich der Verfügungs-= 
beschränkungen, welche zum Schutze dieser Rechte dienen sollen. 
5 58. 
Fünf Zehntheile des Gebührensatzes A, mindestens aber 2 M., werden 
für die Verlautbarung des Eigenthumswechsels erhoben: 
1. 
ieê 
wenn infolge Todes des Eigenthümers oder Miteigenthümers ein 
Grundstück oder ein Antheil an einem Grundstück auf Erben der 
ersten Ordnung oder auf Eltern oder auf den Ehegatten über- 
geht, ohne Unterschied, ob die Berufung zur Erbfolge auf Ver- 
fügung von Todeswegen oder gesetzlicher Vorschrift beruht. 
Den Erben stehen Vermächtnißnehmer und Beschenkte auf den 
Todesfall gleich, welche zu dem Erblasser in dem in Absatz 1 
bezeichneten Verhältniß stehen; das Gleiche gilt bei Rechtsgeschüften 
unter Lebenden, wenn die Betheiligten in gerader Linie verwandt 
oder verschwägert oder durch Annahme an Kindesstatt verbunden 
oder Ehegatten sind:; 
wei die Besitznachfolge in ein Grundstück oder in den Antheil 
an einem Grundstücke auf Grund der statutarischen Bestimmungen 
eines Familienfideikommisses erfolgt; 
. im Falle der ehelichen Gütergemeinschaft für die nachträgliche Ein- 
tragung der Zugehörigkeit eines Grundstücks zum Gesammtgute, 
sowie für die Eintragung des bei der Auscinandersetzung der Güter= 
gemeinschaft oder der fortgesetzten Gütergemeinschaft einem Ehe- 
gatten oder den Abkömmlingen eines Ehegatten zufallenden Eigen-
	        
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