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thums und für die nach 88 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetz-
buchs eintretende Uebertragung des Antheils eines Abkömmlings
am Gesammtgute;
4. für die Eintragung des Eigenthums derjenigen Person, welche ein
Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat.
Die Bestimmungen in Absatz 3 und 4 des § 57 finden entsprechende
Anwendung.
8 59.
Wenn auf Grund eines und desselben Rechtstitels mehrere in demselben
Amtggerichtsbezirk gelegene Grundstücke auf einen und denselben Erwerber oder
auf ein und dieselbe Mehrheit von Erwerbern übergehen, so werden die in den
§ 56—58 festgesetzten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden
Werthe der Grundstiülcke erhoben.
Diese Vorschrift findet auch dann Amvendung, wenn die Grundsticcke
bioher verschiedenen Eigenthümern gehörten.
5 60.
Der Gebührensatz 13 wird erhoben für die Eintragung einer Hypothek,
Grundschuld oder Rentenschuld.
§ 61.
Zwei Zehntheile des Gebührensatzes B, mindestens aber 1 M., werden
erhoben für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks für
den Verkäufer, dessen Ehegatten oder Abkömmlinge vorbehaltenen Hypothek oder
anderen dinglichen Rechts.
Hat ein Erblasser seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen ein solches
Recht an einem von ihm hinterlassenen Grundstücke durch Verfügung von Todes-
wegen eingeräumt, so findet die Bestimmung des Absatz 1 auf die Eintragung
des Rechts entsprechende Anwendung.
8 G2.
Zwei Zehntheile des Gebührensatzes B, mindestens aber 1 M., werden
erhoben für alle sonstigen endgültigen Eintragungen im Grundbuche, welche nicht
Gebührenfreiheit genießen oder unter einen besonderen Gebührenansatz fallen,
insbesondere für die Eintragung von Reallasten und Dienstbarkeiten.
Werths
berechnung
ei Ueber-
schreibung
mehrerer
Grundstücke.
HOypothek.
Gumd.
schuld,
Renten.
schuld.
Rückständige
Lausgelder.
d
Lerbergs.
leistungen.
Sonsige
tragungen.