Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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thums und für die nach 88 1490, 1491 des Bürgerlichen Gesetz- 
buchs eintretende Uebertragung des Antheils eines Abkömmlings 
am Gesammtgute; 
4. für die Eintragung des Eigenthums derjenigen Person, welche ein 
Grundstück im Zwangsversteigerungsverfahren erworben hat. 
Die Bestimmungen in Absatz 3 und 4 des § 57 finden entsprechende 
Anwendung. 
8 59. 
Wenn auf Grund eines und desselben Rechtstitels mehrere in demselben 
Amtggerichtsbezirk gelegene Grundstücke auf einen und denselben Erwerber oder 
auf ein und dieselbe Mehrheit von Erwerbern übergehen, so werden die in den 
§ 56—58 festgesetzten Gebühren nur einmal nach dem zusammenzurechnenden 
Werthe der Grundstiülcke erhoben. 
Diese Vorschrift findet auch dann Amvendung, wenn die Grundsticcke 
bioher verschiedenen Eigenthümern gehörten. 
5 60. 
Der Gebührensatz 13 wird erhoben für die Eintragung einer Hypothek, 
Grundschuld oder Rentenschuld. 
§ 61. 
Zwei Zehntheile des Gebührensatzes B, mindestens aber 1 M., werden 
erhoben für die Eintragung einer bei der Veräußerung eines Grundstücks für 
den Verkäufer, dessen Ehegatten oder Abkömmlinge vorbehaltenen Hypothek oder 
anderen dinglichen Rechts. 
Hat ein Erblasser seinem Ehegatten oder seinen Abkömmlingen ein solches 
Recht an einem von ihm hinterlassenen Grundstücke durch Verfügung von Todes- 
wegen eingeräumt, so findet die Bestimmung des Absatz 1 auf die Eintragung 
des Rechts entsprechende Anwendung. 
8 G2. 
Zwei Zehntheile des Gebührensatzes B, mindestens aber 1 M., werden 
erhoben für alle sonstigen endgültigen Eintragungen im Grundbuche, welche nicht 
Gebührenfreiheit genießen oder unter einen besonderen Gebührenansatz fallen, 
insbesondere für die Eintragung von Reallasten und Dienstbarkeiten. 
Werths 
berechnung 
ei Ueber- 
schreibung 
mehrerer 
Grundstücke. 
HOypothek. 
Gumd. 
schuld, 
Renten. 
schuld. 
Rückständige 
Lausgelder. 
d 
Lerbergs. 
leistungen. 
Sonsige 
tragungen.
	        
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