Abtreiung
und Ver-
bfändung
einer Oypo-
166
63.
Fünf Zehntheile des Gebührensatzes B, mindestens aber 1 M., werden
erhoben für die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek,
tbel. emde Grundschuld oder Rentenschuld.
schuld ode
Renten.
schuld.
Ver ·
änderungen
Löschungen
8 64.
Für die Eintragung sonstiger Veränderungen aller Art, namentlich der
Aenderungen des Inhalts oder Ranges eingetragener Rechte, für die Eintragung
von Vormerkungen, Widersprüchen, Verfügungobeschränkungen, Berichtigungen,
soweit sie nicht von Amtswegen zu geschehen haben, und Ergänzungen wird ein
Zehntel des Gebührensaßes B, mindestens aber 1 M., erhoben.
Als Aenderungen des Inhalts eines eingetragenen Rechts gelten ins-
besondere die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek,
einer Hypothek in eine Grundschuld, einer gewöhnlichen Grundschuld in eine
Rentenschuld oder umgekehrt, die Ersetzung einer Forderung, für welche eine
Hypothek besteht, durch eine andere, die nachträgliche Ausschließ#ung der Er-
theilung eines Briefes oder die Aufhebung dieser Ausschließung, die Eintragung
eines Widerspruchs gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs (6§ 1139, 1140, 1157
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Zinserhöhungen, anch wenn der Zinssatz mehr
als fünf vom Hundert beträgt, die Vertheilung einer Gesammthypothek oder
Gesammtgrundschuld auf die einzelnen Grundstücke und die Bestellung eines Ver-
treters für den jeweiligen Gläubiger nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Fünf Zehntheile derjenigen Gebühr, welche nach den vorausgegangenen
Bestimmungen für eine Eintragung im Grundbuche zu erheben ist, mindestens.
aber 1 Mark, sind für die Löschung derselben zu erheben.
Die Löschung ganz oder theilweise getilgter Landrenten der Landrenten-
bank erfolgt gebührenfrei.
66.
Erfolgt auf Grund einer und derselben Bewilligung eine Eintragung
oder Löschung bei mehreren Grundstücken, so werden die in den §§ 60—65 be-
stimmten Gebühren nur einmal erhoben und zwar, sofern nach § 67 Satz 2 der
Werth der Grundstücke maßgebend ist, nach dem zusammenzurechnenden Werthe
aller Grundstücke; es sind jedoch für das zweite und jedes weitere Grundbuch=