Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Abtreiung 
und Ver- 
bfändung 
einer Oypo- 
166 
63. 
Fünf Zehntheile des Gebührensatzes B, mindestens aber 1 M., werden 
erhoben für die Eintragung der Abtretung oder Verpfändung einer Hypothek, 
tbel. emde Grundschuld oder Rentenschuld. 
schuld ode 
Renten. 
schuld. 
Ver · 
änderungen 
Löschungen 
8 64. 
Für die Eintragung sonstiger Veränderungen aller Art, namentlich der 
Aenderungen des Inhalts oder Ranges eingetragener Rechte, für die Eintragung 
von Vormerkungen, Widersprüchen, Verfügungobeschränkungen, Berichtigungen, 
soweit sie nicht von Amtswegen zu geschehen haben, und Ergänzungen wird ein 
Zehntel des Gebührensaßes B, mindestens aber 1 M., erhoben. 
Als Aenderungen des Inhalts eines eingetragenen Rechts gelten ins- 
besondere die Umwandlung einer Sicherungshypothek in eine gewöhnliche Hypothek, 
einer Hypothek in eine Grundschuld, einer gewöhnlichen Grundschuld in eine 
Rentenschuld oder umgekehrt, die Ersetzung einer Forderung, für welche eine 
Hypothek besteht, durch eine andere, die nachträgliche Ausschließ#ung der Er- 
theilung eines Briefes oder die Aufhebung dieser Ausschließung, die Eintragung 
eines Widerspruchs gegen die Nichtigkeit des Grundbuchs (6§ 1139, 1140, 1157 
des Bürgerlichen Gesetzbuchs), Zinserhöhungen, anch wenn der Zinssatz mehr 
als fünf vom Hundert beträgt, die Vertheilung einer Gesammthypothek oder 
Gesammtgrundschuld auf die einzelnen Grundstücke und die Bestellung eines Ver- 
treters für den jeweiligen Gläubiger nach § 1189 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. 
Fünf Zehntheile derjenigen Gebühr, welche nach den vorausgegangenen 
Bestimmungen für eine Eintragung im Grundbuche zu erheben ist, mindestens. 
aber 1 Mark, sind für die Löschung derselben zu erheben. 
Die Löschung ganz oder theilweise getilgter Landrenten der Landrenten- 
bank erfolgt gebührenfrei. 
66. 
Erfolgt auf Grund einer und derselben Bewilligung eine Eintragung 
oder Löschung bei mehreren Grundstücken, so werden die in den §§ 60—65 be- 
stimmten Gebühren nur einmal erhoben und zwar, sofern nach § 67 Satz 2 der 
Werth der Grundstücke maßgebend ist, nach dem zusammenzurechnenden Werthe 
aller Grundstücke; es sind jedoch für das zweite und jedes weitere Grundbuch=
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.