Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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blatt, auf welchem die Eintragung oder Löschung stattfindet, noch 0,50 M. 
zu erheben. 
Liegen die Grundstücke in verschiedenen Amtsbezirken des Fürstenthums, 
so sind die Kosten hinsichtlich sämmtlicher Grundstücke von demjenigen Amtqgericht, 
welches die erste Eintragung oder Löschung vorgenommen hat, zu erheben. 
* 67. 
Bei der Eintragung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden oder 
Rentenschulden ist der Betrag der Forderung oder Grundschuld, bei NRenten- 
schulden der Betrag der Ablösungssumme, für die Gebührenberechnung maßgebend: 
bei den in § 66 bezeichneten Eintragungen oder Löschungen ist jedoch der Werth 
der Grundstücke, falls derselbe der geringere ist, als Maßstab anzunehmen. 
68. 
1. Für die Ertheilung eines Hypotheken-, Grundschuld-oder Rentenschuld- 
briefes werden vier Zehntheile der in § 34 bestimmten Gebühr, für Erneuerung 
eines Hypotheken-, Grundschuld= oder Rentenschuldbriefes einschließlich der dabei 
vorkommenden Nebengeschüfte zwei Zehntheile der gedachten Gebühr erhoben. 
Die Vorschriften der §§ 66 und 67 finden entsprechende Amvendung. 
2. Auf die Herstellung und Ernenerung eines Theilhypotheken-, Theil- 
hrundschuld= oder Theilrentenschuldbriefes findet die Gebührenworschrift unter 
Ziffer 1 entsprechende Amvendung. 
3. Für Vermerke des Grundbuchrichters auf dem Hypotheken-, Grund- 
schuld= oder Nentenschuldbricefe, welche nicht ein gebührenfreies Nebengeschäft bilden, 
werden zwei Zehntheile der in § 34 bestimmten Gebühr erhoben. 
r 
Für die Einsicht des Grundbuchs und der im § 11 der Grundbuchordnung 
bezeichneten Urkunden und Anträge ist eine Gebühr von 0,50 M. zu entrichten. 
Erstreckt sich die Einsichtnahme gleichzeitig auf mehrere Grundbuchblätter, 
so ist, wenn dieselben die Grundstücke verschiedener Eigenthümer berreffen, die im 
Absatz 1 bestimmte Gebühr für jedes Grundbuchblatt zu erheben. 
Die Gesammtsumme darf jedoch in diesem Falle 2 M. nicht übersteigen. 
Betreffen die eingesehenen Grundbuchblätter das Eigenthum einer und 
derselben Person, so erhöht sich die in Absatz 1 bestimmte Gebühr für jedes 
Grundbuchblatt um 0,10 M., darf aber den Betrag von 1 M. nicht iülbersteigen. 
Werlhs · 
berechnung. 
Dypotheken:, 
Grund. 
schuld. 
Renten: 
schuldbrief. 
Vorlegung 
Grundbuchs.
	        
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