Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Beglanbigte 
Abschriften. 
Anlegung 
cinca Grund. 
buchblattes. 
Anlegung des 
Guundbuchs. 
168 
Im Sinne dieser Bestimmung gelten Grundstücke, welche Ehelenten oder 
welche dem überlebenden Ehegatten und den Kindern des Verstorbenen im Falle 
der fortgesetzten Gütergemeinschaft gehören, als Grundstücke eines Eigenthümers. 
8 70. 
Drei Zehntheile der in & 34 bestimmten Gebühr, jedoch nicht mehr als 
20 M., werden für die Ertheilung einer beglaubigten Abschrift eines Grundbuch- 
blatts erhoben. 
Werden die Abschriften mehrerer Grundbuchblätter desselben Eigenthümers 
auf Grund eines Antrags gleichzeitig ertheilt, so wird die Gebühr nur einmal 
nach dem zusammenzurechnenden Werthe der Grumdstücke erhoben, jedoch nicht 
mehr als 30 M. Die Bestimmung in § 69 Absatz 5 findet auch hier Anwendung. 
Für Bescheinigungen des Grundbuchrichters über den Inhalt des Grund- 
buchs oder der Grundbuchakten, welche nicht ein gebührenfreies Nebengeschäft 
bilden, werden zwei Zehntheile der Gebühr des § 31 erhoben. 
§ 71. 
Wird für ein Grundstück, welches im Grundbuche bereits eingetragen war, 
ein Grundbuchblatt in allen drei Rubriken neu angelegt, so ist eine besondere 
Gebühr nur dann zu entrichten, wenn mit der Anlegung des Grundbuchblattes 
nicht gleichzeitig ein Wechsel in der Person des Grundstückseigenthümers ver- 
bunden ist (siehe § 57). 
Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem Werthe des Grundsttlcks. 
Sie beträgt bei einem Werthe desselben 
bis zu 300 Mark inkl. 3 M. 
77 7“ 900 77 77 4 7" 
7“ 7“ 1500 77 7“ 5 77 
77 7“ 3000 77 7“ 8 7“. 
über 3000 „ „ 10 „ 
Die Gebühr umfaßt außer den in § 75 bezeichneten Geschäften ins- 
besondere auch die Abschreibung des Grundstücks auf dem Grundbuchblatte, auf 
welchem es bisher eingetragen war. 
§ 72. 
Die Anlegung eines Grundbuchblattes für ein Grundstück, welches im 
Grundbuche noch nicht eingetragen war, auf Grund der gesetzlichen Vorschriften
	        
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