Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 79. 
Für die Eintragung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien, Aktiengesell- 
schaft oder Gesellschaft mit beschränkter Haftung, sowie für die Eintragung eines # # 
Beschlusses über Erhöhung oder Herabsetzung des Gesellschaftskapitals wird das 
Doppelte der in § 34 bestimmten Gebühr erhoben, jedoch mit der Maßgabe, 
daß von 100 000 M. an die ferneren Werthsklassen um je 10000 M. und die 
Gebühr nur um je 3 M) steigen. 
Die Gebühren werden nach dem Betrage des Gesellschaftskapitals, bei 
Erhöhungen oder Herabsetzungen desselben nach dem Betrage der Erhöhung oder 
Herabsetzung berechnet. 
Ist das Gesellschaftskapital nicht voll eingezahlt, so ist der Gesellschaft 
auf Verlangen zu gestatten, zunächst nur denjenigen Gebührenbetrag zu zahlen, 
welcher dem eingezahlten Kapital entspricht, und den Rest nach Maßgabe der 
erfolgenden Einzahlungen nachträglich zu entrichten. 
g 80. 
Für alle sonstigen Eintragungen, insbesondere die Eintragung einer 
Prokura, die Eintragung von Veränderungen aller Art und die Löschung von 
Eintragungen, wird die Hälfte der festgesetzten Gebühren, im Falle des § 79 
jedoch nicht mehr als 100 M., erhoben. 
8Bi. 
Erfolgt eine Eintragung sowohl in das Handelsregister der Hauptnieder- 
lassung als in das einer Zweigniederlassung, so ist für jede Eintragung die in 
den vorhergehenden Paragraphen bestimmte Gebühr besonders zu erheben. Die 
letztere darf jedoch im Falle des § 79 für die Eintragung in das Register der 
Zweigniederlassung nicht mehr als 200 M. betragen. 
Wenn auf Grund einer und derselben Anmeldung mehrere Eintragungen, 
welche auf dieselbe Firma sich beziehen, in das Handelsregister desselben Gerichts 
erfolgen, so wird nur der höchste Satz von den für die einzelnen Eintragungen 
nach den §§ 78—80 zu berechnenden Sätzen erhoben. 
§ 82. 
Gebühren werden nicht erhoben 
1. fürr die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des 
Eröffnungsbeschlusses, sowie der Einstellung und Aufhebung des 
Konkurses; 
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Aktiengesell. 
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Gesellschait 
mit 
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Sonstige 
Ein. 
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Geschäfte.
	        
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