Umfang der
Gebühren.
Abschriften
und Beschei,
nigungen.
2.
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172
für eine nach den § 142 —144 des Reichsgesetzes über die An-
gelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit von Amtswegen er-
folgende Löschung; wird der Widerspruch eines Betheiligten zurück-
gewiesen, so hat er für die Zurüchwveisung die für die Löschung
bestimmte Gebühr zu entrichten;
für das Löschungsverfahren nach § 141 des Reichogesetzes über
die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, falls die
Löschung infolge erhobenen Widerspruchs unterbleibt.
8 83.
Die in den §§ 78—81 festgesetzten Gebühren umfassen die Vergütung für
alle mit den Eintragungen (Löschungen) in das Handelsregister verbundenen
Nebengeschäfte.
Nebengeschäfte sind insbesondere:
1##
—
V
. die Aufnahme einer zur Eintragung in das Handelsregister be-
stimmten Anmeldung:
die Aufnahme einer Verhandlung über die Zeichnung einer Firma
oder Unterschrift;
die Prüfung der Unterlagen einer Eintragung, insbesondere die
Priülfung der Gesetzmäßigkeit des Verfahrens bei Errichtung des
Gesellschaftovertrags und bei Abänderungen desselben:
die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Ein-
tragungen;
Die Benachrichtigung des Antragstellers von der bewirkten Ein-
tragung.
Für die unter Ziffer 1 und 2 enthaltenen Geschäfte werden jedoch drei
Zehntheile der in den §§ 78—81 bestimmten Gebühren, mindestens aber 1 M.,
besonders erhoben, wenn die Anmmeldung oder Zeichnung für ein von einem dem
Fürstenthum nicht angehörigen Gerichte geführtes Handelsregister bestimmt ist.
Wenn
8 84.
von den zur Begrlindung einer Anmeldung vorgelegten Urkunden
wegen Zurückforderung derselben beglaubigte Abschriften zu den Registerakten
angefertigt werden müssen, so werden für diese Abschriften Schreibgebühren er-
hoben. Die Beglaubigung erfolgt gebührenfrei.