Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Für Bescheinigungen oder beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem 
Handelsregister oder den Registerakten (§ 9 des Handelsgesetzbuchs) wird neben 
den Schreibgebühren eine besondere Gebühr erhoben, welche 1 M. für jedes 
Registerfolium beträgt. 
Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatze. 
g 85. 
Für die Einsichtnahme des Handelsregisters, sowie der zum Handels- 
register eingereichten Schriftstücke wird eine Gebühr nicht erhoben. 
B. Vereinsregister. 
* 8. 
Für die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister wird die in 
§3 festgesetzte Gebühr, mindestens aber ein Betrag von 5 M., erhoben. 
Die Werthsklasse, welche der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist, 
wird durch das Fünfundzwanzigfache der Jahresaufwendungen der Vereins- 
mitglieder zu dem Vereinszwecke bestimmt. 
Besitzt der Verein selbständiges Vermögen, so ist der Betrag desselben 
für die JFestsetzung der Werthsklasse maßgebend, wenn derselbe höher ist als das 
Fiunkn#nssa= der Jahresaufwendungen. 
Sind die Beiträge der Mitglieder satzungsgemäß sestgestellt, so werden 
diese Beträge der Berechnung der Jahresaufwendungen zu Grunde gelegt. 
Wenn der Verein weder Vermögen besitzt, noch seinen Mitgliedern regel- 
mäßige Aufwendung verursacht, so ist § 22 entsprechend anzuwenden. 
8 87. 
Für die Eintragung von Aenderungen aller Art wird die Hälfte der in 
*s# 86 festgesetzten Gebühr, mindesteno aber ein Betrag von 3 M., erhoben. 
Die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungs- 
beschlusses, der Einstellung und Aufhebung des Konkurses, sowie der Löschung 
eines Vereins erfolgen gebührenfrei. 
g 88. 
Einsicht des 
Handels-= 
registers. 
Erste Ein. 
tragung. 
Ginrahung. 
n Aen 
boenen. 
Die in den §§ 86, 87 festgesetzten Gebühren umfassen die Verglütung für *— der 
alle mit den Eintragungen in das Vereinsregister verbundenen Nebengeschäfte. 
23 
Gebühren.
	        
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