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Für Bescheinigungen oder beglaubigte Abschriften oder Auszüge aus dem
Handelsregister oder den Registerakten (§ 9 des Handelsgesetzbuchs) wird neben
den Schreibgebühren eine besondere Gebühr erhoben, welche 1 M. für jedes
Registerfolium beträgt.
Für einfache Abschriften kommen nur die Schreibgebühren zum Ansatze.
g 85.
Für die Einsichtnahme des Handelsregisters, sowie der zum Handels-
register eingereichten Schriftstücke wird eine Gebühr nicht erhoben.
B. Vereinsregister.
* 8.
Für die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister wird die in
§3 festgesetzte Gebühr, mindestens aber ein Betrag von 5 M., erhoben.
Die Werthsklasse, welche der Gebührenberechnung zu Grunde zu legen ist,
wird durch das Fünfundzwanzigfache der Jahresaufwendungen der Vereins-
mitglieder zu dem Vereinszwecke bestimmt.
Besitzt der Verein selbständiges Vermögen, so ist der Betrag desselben
für die JFestsetzung der Werthsklasse maßgebend, wenn derselbe höher ist als das
Fiunkn#nssa= der Jahresaufwendungen.
Sind die Beiträge der Mitglieder satzungsgemäß sestgestellt, so werden
diese Beträge der Berechnung der Jahresaufwendungen zu Grunde gelegt.
Wenn der Verein weder Vermögen besitzt, noch seinen Mitgliedern regel-
mäßige Aufwendung verursacht, so ist § 22 entsprechend anzuwenden.
8 87.
Für die Eintragung von Aenderungen aller Art wird die Hälfte der in
*s# 86 festgesetzten Gebühr, mindesteno aber ein Betrag von 3 M., erhoben.
Die Eintragung der Konkurseröffnung, der Aufhebung des Eröffnungs-
beschlusses, der Einstellung und Aufhebung des Konkurses, sowie der Löschung
eines Vereins erfolgen gebührenfrei.
g 88.
Einsicht des
Handels-=
registers.
Erste Ein.
tragung.
Ginrahung.
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boenen.
Die in den §§ 86, 87 festgesetzten Gebühren umfassen die Verglütung für *— der
alle mit den Eintragungen in das Vereinsregister verbundenen Nebengeschäfte.
23
Gebühren.