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Als solche kommen insbesondere in Betracht:
die Aufnahme der gesetzlich erforderlichen Anmeldungen:
die Zulassung der Anmeldung und Mittheilung an die zuständige
Verwaltungsbehörde;
die Mittheilung des von der Verwaltungsbehörde erhobenen Ein-
spruchs an den Vorstand des Vereins;
die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Ein-
tragungen;
die Bescheinigung der Eintragung auf der Urschrift der Satzung
und die Rückgabe der letzteren.
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* 89.
aechiten Auf Abschriften und Bescheinigungen aus dem Vereinsregister oder den
Registerakten sind die Vorschriften des § 84 allenthalben anzuwenden.
nigungen.
8 90.
GCialicht des Für die Einsichtnahme des Vereinsregisters, sowie der zu demselben ein-
registers. Zgereichten Schriftstücke wird eine Gebühr nicht erhoben.
C. Gdterrechtsregister.
§ 91.
ainnk Für jede auf Antrag erfolgende Eintragung in das Güterrechtsregister
annigen. werden fünf Zehntheile des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B, mindestens
aber ein Betrag von 5 M., erhoben.
5##2.
Umiang Die in § 91 festgesetzte Gebühr umfaßt alle mit der Eintragung ver-
der Gebühr bundenen Nebengeschäfte, insbesonderr die Beurkundung des Antrages auf Ein-
tragung, die Prüfung der Unterlagen des Antrags, die gesetzlich vorgeschriebene
öffentliche Bekanntmachung und die Erfolgonachricht an die Betheiligten.
§ 93.
Logsten. Für die auf Grund des §04 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen
freiben, Gesetzbuche erfolgenden Eintragungen in das Güterrechtsregister einschließlich der
in § 92 enwähnten Nebengeschäfte werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.