Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Als solche kommen insbesondere in Betracht: 
die Aufnahme der gesetzlich erforderlichen Anmeldungen: 
die Zulassung der Anmeldung und Mittheilung an die zuständige 
Verwaltungsbehörde; 
die Mittheilung des von der Verwaltungsbehörde erhobenen Ein- 
spruchs an den Vorstand des Vereins; 
die gesetzlich vorgeschriebene öffentliche Bekanntmachung der Ein- 
tragungen; 
die Bescheinigung der Eintragung auf der Urschrift der Satzung 
und die Rückgabe der letzteren. 
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* 
* 89. 
aechiten Auf Abschriften und Bescheinigungen aus dem Vereinsregister oder den 
Registerakten sind die Vorschriften des § 84 allenthalben anzuwenden. 
nigungen. 
8 90. 
GCialicht des Für die Einsichtnahme des Vereinsregisters, sowie der zu demselben ein- 
registers. Zgereichten Schriftstücke wird eine Gebühr nicht erhoben. 
C. Gdterrechtsregister. 
§ 91. 
ainnk Für jede auf Antrag erfolgende Eintragung in das Güterrechtsregister 
annigen. werden fünf Zehntheile des in § 56 bestimmten Gebührensatzes B, mindestens 
aber ein Betrag von 5 M., erhoben. 
5##2. 
Umiang Die in § 91 festgesetzte Gebühr umfaßt alle mit der Eintragung ver- 
der Gebühr bundenen Nebengeschäfte, insbesonderr die Beurkundung des Antrages auf Ein- 
tragung, die Prüfung der Unterlagen des Antrags, die gesetzlich vorgeschriebene 
öffentliche Bekanntmachung und die Erfolgonachricht an die Betheiligten. 
§ 93. 
Logsten. Für die auf Grund des §04 des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen 
freiben, Gesetzbuche erfolgenden Eintragungen in das Güterrechtsregister einschließlich der 
in § 92 enwähnten Nebengeschäfte werden weder Gebühren noch Auslagen erhoben.
	        
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