Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Die Bestimmungen der §§ 89 und 90 finden in Bezug auf das Güter= Abschriften, 
rechtsregister entsprechende Anwendung. i 
I). Dispdenleuregister. 
§ 95. 
Für jede Eintragung in das Dissidentenregister einschließlich der Neben- 
geschäfte wird eine Gebühr von 3 M. erhoben. 
§ 96. 
Für die Ertheilung eines Zeugnisses aus dem Dissidentenregister wird 
eine Gebühr von 1 M. erhoben. 
E. Handelssachen, Genossenschaftssachen, Angelegenhriten der Geselsschaften 
mil beschränhter Haftung. 
§ 97. 
Soweit nicht in diesem Gesetze oder reichsgesetzlich ein Anderes bestimmt 
ist, werden für die Erledigung der im Handelsgesetzbuche und dem Einführungs- 
gesetze zu demselben, sowie in dem Genossenschaftsgesetze und dem Gesetze, betreffend 
die Gesellschaften mit beschräukter Haftung, den Gerichten zugewiesenen, von den 
Deutschen Prozeßordnungen nicht betroffenen Angelegenheiten, welche eine Ent- 
scheidung des Gerichts erfordern, drei Zehntheile der Sätze des § 3 des Deutschen 
Gerichtskostengesetzes erhoben. 
Die in Absatz 1 bestimmte Gebühr beträgt jedoch: 
1# 
für die Entschließung wegen Ermächtigung zur Berufung einer 
Generalversammlung oder zur Ankündigung des Gegenstandes einer 
solchen in den Fällen der §§ 254 Absatz 3 und 325 Absatz 1 Ziffer 2 
des Handelggesetzbuchs und § 43 Absatz 3 des Gesetzes vom 
1. Mai 1889 mindestens 10 und höchstens 50 M.; 
für die Ernennung von Revisoren, Ernemumg oder Abberufung 
von Liquidatoren, Bestellung von Vertretern zur Führung eines 
Rechtsstreits in den Fällen der §§ 146 Absatz 2, 117, 192 Absatz 3, 
Beichei, 
nigungen. 
Einsicht des 
Güterrechts, 
registers. 
Eintragung. 
Zeugnisse. 
Gerichtliche 
ni · 
scheidungen.
	        
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