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8 109.
Für alle Entscheidungen des Nachlaßgekichts, welche den Gegenstand
eines besonderen Verfahrens bilden, werden vier Zehntheile der Gebühr des
§1, mindestens aber 2 M., erhoben. Jusbesondere fallen unter diese Gebühren-
bestimmung die Ernennung des Testamentsvollstreckers nach § 2200 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs, die Außzerkraftsetzung von Anordnungen des Erblassers im
Falle des § 2216 Absatz 2 ebendaselbst, die Entscheidung von Meinungsver-
schiedenheiten mehrerer Testamentsvollstrecker nach § 2224 Absatz 1 ebendaselbst
und die Entlassung des Testamentsvollstreckers nach § 2227 ebendaselbst.
E 110.
Für Fristbestimmungen nach §§ 2151, 2153—2155, 2192, 2193 und
2198 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs werden, sofern die Fristbestimmungen
anßerhalb eines nach den Vorschriften dieses Abschnitts gebührenpflichtigen Ver-
fahrend erfolgen, zwei Zehntheile der Gebühr des § 34 erhoben.
S lII.
Für die Abhaltung des Termins zur Leistung des im § 2006 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Offenbarungscides werden drei Zehntheile
der Gebühr des § 34 erhoben.
* 112.
Findet infolge einer öffentlichen Aufforderung nach § 2061 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs die Anmeldung von Forderungen gegen einen Nachlaß bei dem
Nachlaßgericht statt, so wird für das gesammte Anmeldungsverfahren nach dem
Neumverthe der angemeldeten Forderungen der in § 34 bestimmte Gebühren-
satz erhoben.
Schuldner der in Absatz 1 bestimmten Gebühr ist der Miterbe, welcher
öffentlich zur Anmeldung der Forderungen ausgefordert hat.
Die Erhebung der gedachten Gebühr unterbleibt jedoch, wenn wegen des
Nachlasses, gegen welchen die angemeldeten Forderungen sich richten, eine Gebühr
in Gemäßheit der §§ 102 und 104 zu entrichten ist.
§ 113.
Soweit nicht vorstehend ein Anderes bestimmt ist, werden in den unter
diesen Abschnitt fallenden Angelegenheiten die Gebühren von dem Betrage der
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