Gebũhren-
freiheit.
Pfleger oder
Beistand für
einzelne
Angelegen,
heiten.
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den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermügensmasse ohne Abzug der
Schulden berechnet.
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so
werden die Werthe derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesammtwerthe
berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werthes
derselben vertheilt. Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher
in Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Augeinandersetzung der Gütergemeinschaft
verbunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der Werth
der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte und, sofern dem überlebenden
Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchtheil als die
Hälfte zufällt, zu diesem Bruchtheile in Ansatz gebracht.
Werden mur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitte
bezeichneten Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach
dem Werthe dieser Theile berechnet.
8 114.
Sofern der Reinbestand einer Nachlaßmasse, welche Gegensiand der in
diesem Abschnitte behandelten Gerichtsgeschäfte ist, den Betrag von 300 M. nicht
übersteigt, kommen die in diesem Abschnitte geregelten Gebühren nicht zur Erhebung.
Sechster Kbschnitt.
Vormundschaftssachen.
8 115.
Wenm zur Wahrnehmmg einzelner Angelegenheiten ein Pfleger oder Bei-
stand bestellt wird (& 1688 und 1909 des Bürgerlichen Gesetzbucho), so ist für
das gesammte mit der Bestellung verbundene Verfahren die in § 34 bestimmte
Gebühr nach dem Werthe des Gegenstandes zu erheben.
Diese Gebühr kommt jedoch nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksicht-
lich der Person, in deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt wird, eine
Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft eingeleitet oder einzuleiten ist, auf
welche die Bestimmungen des § 117 Amwendung finden.
Der Gesammtbetrag der nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren darf bei
keinem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde
den Betrag der nach § 117 zu erhebenden Gebühren übersteigen.