Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Gebũhren- 
freiheit. 
Pfleger oder 
Beistand für 
einzelne 
Angelegen, 
heiten. 
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den Gegenstand des Verfahrens bildenden Vermügensmasse ohne Abzug der 
Schulden berechnet. 
Betrifft ein Verfahren mehrere im Zusammenhange stehende Massen, so 
werden die Werthe derselben zusammengerechnet. Die nach dem Gesammtwerthe 
berechnete Gebühr wird auf die einzelnen Massen nach Verhältniß des Werthes 
derselben vertheilt. Wird die Theilung des Nachlasses eines Ehegatten, welcher 
in Gütergemeinschaft gelebt hat, mit der Augeinandersetzung der Gütergemeinschaft 
verbunden, so wird bei der Anwendung der Vorschriften dieses Absatzes der Werth 
der gütergemeinschaftlichen Masse nur zur Hälfte und, sofern dem überlebenden 
Ehegatten von der gütergemeinschaftlichen Masse ein anderer Bruchtheil als die 
Hälfte zufällt, zu diesem Bruchtheile in Ansatz gebracht. 
Werden mur einzelne Theile der Masse von den in diesem Abschnitte 
bezeichneten Gattungen von Geschäften berührt, so werden die Gebühren nur nach 
dem Werthe dieser Theile berechnet. 
8 114. 
Sofern der Reinbestand einer Nachlaßmasse, welche Gegensiand der in 
diesem Abschnitte behandelten Gerichtsgeschäfte ist, den Betrag von 300 M. nicht 
übersteigt, kommen die in diesem Abschnitte geregelten Gebühren nicht zur Erhebung. 
Sechster Kbschnitt. 
Vormundschaftssachen. 
8 115. 
Wenm zur Wahrnehmmg einzelner Angelegenheiten ein Pfleger oder Bei- 
stand bestellt wird (& 1688 und 1909 des Bürgerlichen Gesetzbucho), so ist für 
das gesammte mit der Bestellung verbundene Verfahren die in § 34 bestimmte 
Gebühr nach dem Werthe des Gegenstandes zu erheben. 
Diese Gebühr kommt jedoch nur insoweit zum Ansatz, als nicht rücksicht- 
lich der Person, in deren Interesse ein Pfleger oder Beistand bestellt wird, eine 
Vormundschaft, Pflegschaft oder Beistandschaft eingeleitet oder einzuleiten ist, auf 
welche die Bestimmungen des § 117 Amwendung finden. 
Der Gesammtbetrag der nach Absatz 1 zu erhebenden Gebühren darf bei 
keinem Mündel, Pflegebefohlenen oder unter elterlicher Gewalt stehenden Kinde 
den Betrag der nach § 117 zu erhebenden Gebühren übersteigen.
	        
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