Vorläusige
er ·
wahmung.
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Der Mindestbetrag der Gebühr ist in allen Fällen 1 M.
Ist die Hinterlegung von Gegenständen, welche zu dem Vermögen einer
minderjährigen oder bevormundeten Person gehören, auf Anordnung des Vor-
mundschaftsgerichts erfolgt, so kommt, unbeschadet des Mindestbetrags der Gebühr,
nur die Hälfte der in Absatz 1 bestimmten Gebührensätze zur Erhebung.
Die in Absatz 1 und 2 festgesetzte Gebühr umfaßt die Vergütung für die
Entgegennahme, Verwahrung und Rückgabe des hinterlegten Gegenstandes ein-
schließlich aller damit verbundenen Nebengeschäfte, insbesondere einschließlich der
Beurkundung der Hinterlegung, Ertheilung einer Depositalquittung, Beurkundung
der Rückgabe und der in § 12 der Hinterlegungordnung bezeichneten Geschäfte.
Von Werthpapieren auf den Inhaber wird die Gebühr nach dem Nenn-
werthe berechnet.
Zinsleisten, Zins= oder Gewinnantheilscheine, welche mit dem dazu ge-
hörigen Kapitalscheine hinterlegt werden, bleiben bei der Berechnung der Gebühr
außer Ansatz.
Wird ein hinterlegter Gegenstand vorübergehend auf kurze Zeit aus der
gerichtlichen Vervahrung gegeben (z. B. eine Aktie zur Ausübung des Stimm=
rechts in der Generalversammlung) oder wird statt eines hinterlegten Gegen-
standes im Wege des Austauschs ein anderer Gegenstand von nicht höherem
Werthe (z. B. ein Ersatzpapier für ein ausgeloostes Werthpapier) hinterlegt, so
wird eine besondere Gebühr hierfür nicht erhoben. Ist der tanschweise hinter-
legte Gegenstand von höherem Werthe als der zurückgegebene Gegenstand, so
wird von dem Betrage der Werthdifferenz die in Absatz 1 und 2 bestimmte
Gebühr erhoben.
Das angefangene Jahr wird für voll gerechnet. Sind im Laufe eines
Jahres mehrere Hinterlegungen auf einem Konto erfolgt, so sind die Werth=
beträge der hinterlegten Gegenstände zur Berechnung der Gebühr zusammen-
zurechnen.
8. 123.
Für die vorläufige Verwahrung werden drei Zehntheile der Sätze des
§* 122, jedoch mindestens 1 M., erhoben.
Werden die vorläufig verwahrten Gegenstände hinterlegt, so wird diese
Gebühr auf die Gebühr des § 122 angerechnet.