187
8 124.
Wird Geld bei Gericht eingezahlt und durch das Gericht wieder ausgezahlt,
ohne daß eine Hinterlegung oder vorläufige Verwahrung desselben nach den Vor-
schriften der Hinterlegungsordnung stattgefunden hat, so wird lediglich eine Zähl-
gebühr von 2 Pf. von je 10 M. des Geldbetrags erhoben.
8 125.
Für die Beaufsichtigung von Fideikommissen, Stiftungen oder von Ver-
mögensverwaltungen, welche nicht unter die Bestimmungen des sechsten Abschnitts
fallen, werden jährlich nach dem Reinbestand des Vermügens (vergl. § 117) drei
Zehntheile der in § 34 bestimmten Gebühr, mindestens aber 3 M., erhoben.
Dabei wird das ungefangene Jahr für voll gerechnet.
Soweit bei dem Gerichte eine Nechnungslegung über die Verwaltung des
Vermögens stattfindet, werden jährlich statt der in Absatz 1 bestimmten Gebühr
von je 1000 M. des Vermögensreinbestands erhoben:
bis 10000 M. 1,50 M.
von dem Mehrbetrage „ 20000 „ 1I,— „
„ 50000 „ 60),50 „
Von dem Mehrbetrage über 50 000 M. werden von je 2000 M. 50 Pf.
erhoben. Der Mindestbetrag dieser Gebühr ist 5 M.
Neben den in diesem Paragraphen bestimmten Gebühren werden für die
Beurkundung einzelner Handlungen der freiwilligen Gerichtsbarkeit die dafür
bestimmten Gebühren besonders in Ansatz gebracht.
8 126.
Für die Bestätigung des Vertrags, durch welchen Jemand an Kindesstatt
angenommen oder das durch die Annahme an Kindesstatt begründete Rechts-
verhältniß wieder aufgehoben wird, ist die in § 34 festgesetzte Gebühr zu erheben.
Die Gebühr umfaßt die in dem Bestätigungsverfahren erforderliche
gesammte Thätigkeit des Gerichts.
Ist der Vertrag von dem zur Bestätigung zuständigen Gerichte beurkundet,
so werden für die Bestätigung nur fünf Zehntheile der Gebühr des § 34 neben
der Gebühr für die Beurkundung des Vertrags erhoben.
Eine nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs etwa erforderliche
Mitwirkung des Vormundschaftsgerichts ist nach den Bestimmungen des sechsten
Abschnittes zu vergüten.
Zählgebühr.
Fidcilom.
misse. Stif-,
tungen und
Vermögens-
ver-
waltungen.
Annahme an
Kindesstatt.