Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 127. 
Erllärungen Für die Entgegennahme einer Erklärung oder mehrerer zusammen- 
ou gehöriger Erklärungen über den Familiennamen in Gemäßheit der §§ 95 und 96 
namen. des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche einschließlich der Be- 
urkundung und Beglaubigung wird die Gebühr des § 34 erhoben. 
* 128. 
Vereins- Die Gebühr des § 34 wird erhoben: 
fachen- 1. für die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes eines Vereins 
nach § 29 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; 
2. für die Bestellung von Liquidatoren nach § 48 daselbst; 
3. für die Ermächtigung zur Berufung der Mitgliederversammlung 
nach § 37 daselbst. 
Die Gebühr beträgt in allen Fällen mindesteus 5 M. und in den Fällen 
zu Ziffer !1 und 2 höchstens 15, in dem Falle zu Ziffer 3 höchstens 30 M. 
Für das mit der Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins nach § 73 
ber Bürgerlichen Gesetzbuchs verknüpfte Verfahren wird die doppelte Gebühr des 
34 Frbben Der Mindestbetrag der Gebühr ist 10, der Höchstbetrag 50 M. 
Der Werth des Gegenstandes wird unter entsprechender Amvendung der 
Vorschriften des § 86 festgesetzt. 
Die Gebührervorschrift in Absatz 1 Ziffer 1 und 2 findet auch An- 
wendung auf die Bestellung von Mitgliedern des Vorstandes einer Stiftung oder 
von Liquidatoren einer Stiftung nach den §§ 86 und 88 des Bürgerlichen 
Gesetzbuchs. 
8 129. 
Gerichtliche Die volle Gebühr des § 34 wird erhoben: 
« 1. für Anordnungen über den Verkauf oder die Hinterlegung von 
Pfändern und anderen Gegenständen; 
für die Anordnung einer Verwaltung über gewisse Sachen, Sach- 
gesammtheiten oder einen Inbegriff von Rechten, einschließlich der 
Bestellung des Verwalters; 
für die Ernennung, Beeidigung und Vernehmung eines Sach- 
verständigen in den Fällen, in welchen nach den Vorschriften des 
Bürgerlichen Gesetzouchs Jemand den Zustand oder den Werth 
einer Sache durch Sachverständige feststellen lassen kann; 
ordnungen. 
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