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8 132.
Ablösungs= Für die Mitwirkung des Gerichts bei Durchführung von Ablösungen und
sachen. Gemeinheitstheilungen auf Grund des Gesetzes vom 15. Jannar 1858 werden
h. 6
in der Regel nur baare Auslagen erhoben.
Wird jedoch bei Ablüsungen Land ald Entschädigungsmittel abgetreten,
so wird für die erforderlichen Einträge im Grundbuche der vierte Theil der in
§ 57 bestimmten Gebühr erhoben.
E 133.
Zwangs. Für die gerichtlichen Geschäfte, welche mit einem Zwangsenteignungs-
enteignung, verfahren verknüpft sind, einschließlich der Berichtigung des Grundbuchs, werden
nur baare Auslagen erhoben.
* 134.
General. Ist für ein gerichtliches Geschäft eine Gebühr weder reichsgesetzlich noch
ltauiel. in diesem Gesetze bestimmt, so werden drei Zehntheile der in § 34 bestimmten
Gebühr erhoben.
135.
Gesnche. An- Die Auf= und Annahme von Gesuchen, Anträgen oder Beschwerden erfolgt
—iims jbdac gebührenfrei. Ausgenommen sind allein in Grundbuchsachen diejenigen
Anträge, welche zur Herbeiführung einer Eintragung oder Löschung in beglaubigter
Form gestellt werden müssen (§ 75).
Die Aufnahme von Anträgen und Erklärungen nach § I1 des Reichs-
gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist auch in An-
gelegenheiten, für welche Gerichte eines anderen Vunde,staats zuständig sind,
gebührenfrei, sofern die Gegenseitigkeit verbürgt ist. Ob diese Voraussetzung
gegeben ist, entscheidet das Fürstliche Ministerinum, Abtheilung für die Justiz.
Achter Abschnitt.
Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Koschnitte 2—7.
136.
Vereitelie Soweit nicht besondere Vorschriften getroffen sind, ist im Falle der Zurück-
usge und nahme eines Antrags, bevor auf denselben eine Entscheidung erlassen ist oder die
eschwerden. .. .,.. ..
beantragte Verhandlung stattgefunden hat, sowie für die Zurückweisung un-