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begründeter oder unzulässiger Anträge eine Gebühr zu erheben, deren Höhe sich
nach der Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder Entscheidung zu
erheben gewesen wäre, richtet, und zwar werden erhoben im Falle der Zurück-
nahme drei Zehntheile dieser Gebühr, jedoch höchstens 6 M., für die Zurück-
weisung fünf Zehntheile, jedoch höchstens 10 M.
Für die Entscheidung in der Beschwerdeinstanz einschließlich des vorau-
gegangenen Verfahrens wird, wenn die Beschwerde als unbegründet oder unzulässig
verworfen wird, dieselbe Gebühr, welche für die beantragte Verhandlung oder
Entscheidung zu erheben gewesen wäre, jedoch mindestens 1 M. und höchstens
20 M., erhoben.
Auf Beschwerden in Rechtssachen, für welche in erster Instanz Gebühren-
freiheit besteht, insbesondere auf Beschwerden der in § 26 bezeichneten Art, finden
die Vorschriften der & 45, 16 des Deutschen Gerichtskostengesetzes mit der Maß-
gabe Amvendung, daß die Gebühr für die Zurücknahme 6 M., die Gebühr für
die Verwerfung der Beschwerde 20 M. nicht übersteigen darf.
Als Beschwerde im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Aurufung einer
Entscheidung des Amtsgerichts oder Landgerichto nach §§ 57 Absatz 2 und 117
des Ausführungogesetzes zum Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen
Gerichtsbarkeit anzusehen.
§5 137.
Für einen durch Säumniß einer Partei oder eines Zeugen oder Sach-
verständigen vereitelten Termin wird eine vom Gericht festzusetzende Gebühr,
welche mindesteus auf 1 M. und hüchstens auf 20 M. zu bemessen ist, in Ansatz
gebracht. Diese Gebühr nebst den entstandenen baaren Auslagen fällt dem
Säumigen zur Last.
Die Bestimmungen des ersten Absatzes bleiben außer Anwendung, soweit
gegen einen säumigen Zeugen oder Sachverständigen Zwangsmaßregeln zulässig
sind. (§ 15 des Reichsgesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Mai 1898 und § 3 des Ausführungagesetzes zu demselben).
* 138.
Auf die Entscheidung über die Ertheilung einer vollstreckbaren Aus-
fertigung sind in allen Fällen die Vorschriften des Deutschen Gerichtskostengesetzes
anzuwenden.
Vereitelte
Termine.
Vollstreck,
bare Aus,
sertigung.