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8 142.
1. Ist ein und dieselbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden
die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtspersonen gleichmäßig nach der Zahl
der Geschäfte auf dieselben vertheilt und nur die entsprechenden Theilbeträge von
den Zahlungspflichtigen erfordert.
Die Zahlungopflichtigen haften in allen Fällen als zweite Schuldner für
die einem Anderen zur Last fallenden Theilbeträge bis zur Höhe der Tage-
gelder und Reisekosten, welche bei abgesonderter Ausführung des Geschäfts ent-
standen wären.
Sind mehrere Geschäfte auf derselben Reise an verschiedenen Orten aus-
gerichtet, so werden die Reisekosten auf die mehreren Geschäfte, durch welche die
Reise veranlaßt ist, nach Verhältniß derjeuigen Beträge vertheilt, welche bei
abgesonderter Erledigung jedes dieser Geschäfte an Reisekosten entstanden wären.
2. Zu den Reisekosten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die noth-
wendigen Fuhrkosten zu rechnen.
3. Insoweit die Reisen im Interesse der Gerichtsverwaltung, insbesondere
wegen eintretender Behinderung eines Beamten, haben erfolgen müssen, wird
von den Parteien nichts erhoben.
8 143.
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare Auslagen
nur dann erhoben, wenn die Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen
Blättern oder im Auslande erfolgt.
Die Erhebung der Schreibgebühr für die Auofertigungen und Abschriften
des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
Zweiter Theil.
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit.
8 144.
Die Bestimmungen der §§ 8—10, 13 und 14, 16.—18 und 124 dieses
Gesetzes finden Anwendung auf die vor die ordentlichen Gerichte gehörigen
Rechtssachen, für welche die deutschen Prozeßordnungen kraft landesgesetzlicher
Vorschrift maßgebend sind.
Reisekosten.
Amtliche Zu.
siellungen.
Anmwendbar-
leit des
Deuischen
Gerichts-
kostengesetzes.