Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 142. 
1. Ist ein und dieselbe Reise durch mehrere Geschäfte veranlaßt, so werden 
die Tagegelder und Reisekosten der Gerichtspersonen gleichmäßig nach der Zahl 
der Geschäfte auf dieselben vertheilt und nur die entsprechenden Theilbeträge von 
den Zahlungspflichtigen erfordert. 
Die Zahlungopflichtigen haften in allen Fällen als zweite Schuldner für 
die einem Anderen zur Last fallenden Theilbeträge bis zur Höhe der Tage- 
gelder und Reisekosten, welche bei abgesonderter Ausführung des Geschäfts ent- 
standen wären. 
Sind mehrere Geschäfte auf derselben Reise an verschiedenen Orten aus- 
gerichtet, so werden die Reisekosten auf die mehreren Geschäfte, durch welche die 
Reise veranlaßt ist, nach Verhältniß derjeuigen Beträge vertheilt, welche bei 
abgesonderter Erledigung jedes dieser Geschäfte an Reisekosten entstanden wären. 
2. Zu den Reisekosten im Sinne dieses Gesetzes sind auch die noth- 
wendigen Fuhrkosten zu rechnen. 
3. Insoweit die Reisen im Interesse der Gerichtsverwaltung, insbesondere 
wegen eintretender Behinderung eines Beamten, haben erfolgen müssen, wird 
von den Parteien nichts erhoben. 
8 143. 
Für die von Amtswegen bewirkten Zustellungen werden baare Auslagen 
nur dann erhoben, wenn die Zustellung durch Bekanntmachung in öffentlichen 
Blättern oder im Auslande erfolgt. 
Die Erhebung der Schreibgebühr für die Auofertigungen und Abschriften 
des zuzustellenden Schriftstücks wird hierdurch nicht ausgeschlossen. 
Zweiter Theil. 
Angelegenheiten der streitigen Gerichtsbarkeit. 
8 144. 
Die Bestimmungen der §§ 8—10, 13 und 14, 16.—18 und 124 dieses 
Gesetzes finden Anwendung auf die vor die ordentlichen Gerichte gehörigen 
Rechtssachen, für welche die deutschen Prozeßordnungen kraft landesgesetzlicher 
Vorschrift maßgebend sind. 
Reisekosten. 
Amtliche Zu. 
siellungen. 
Anmwendbar- 
leit des 
Deuischen 
Gerichts- 
kostengesetzes.
	        
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