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der in 88 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr mit der Maß—-
gabe erhoben, daß bei Gegenständen von mehr als 100 000 M. die ferneren
Werthsklassen um je 3000 M. und die Gebühren um je 10 M. steigen.
Zwei Zehntheile der Gebühr mit derselben Maßgabe werden für die
Thätigkeit des Gerichts in den Fällen der §§ 143, 144 des Reichogesetzes erhoben.
Die Beschlagnahme gilt als erfolgt, sobald der Beschluß, durch welchen
die Zwangsversteigerung angeordnet wird, zu den Akten gebracht ist.
Die Bekanntmachung des Versteigerungstermins gilt als erlassen, wenn
ein zur Veröffentlichung der Bekanntmachung oder ein zur Zustellung der Termins-
bestimmung an die Betheiligten bestimmtes Schriftstück abgesandt worden ist.
er Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn in demselben in
Gemäßheit des § 66 Absatz 2 des Reichogesetzes zur Abgabe von Geboten auf-
gefordert worden ist.
Die Gebühr für die Ertheilung des Zuschlags wird nicht erhoben
beziehungsweise zurückerstattet, wenn die Entscheidung über den Zuschlag rechts-
kräftig aufgehoben wird.
s 147.
Die nach den vorstehenden Paragraphen zu erhebenden Gebühren werden
nach dem Gebot berechnet, für welches der Zuschlag ertheilt ist.
Erreicht das Gebot nicht zwei Dritttheile des Werthes des Gegenstandes,
so treten diese zwei Dritttheile bei der Berechnung der Gebühren an die Stelle
des Gebots.
Ist der Zuschlag nicht ertheilt, so werden die Gebühren nach dem Werthe
des Gegenstandes berechnet.
8 148.
Betrifft das Verfahren der Zwangsversteigerung mehrere Gegenstände,
so werden die in dem § 147 bestimmten Gebühren nach der Summe der für die
einzelnen Gegenstände maßgebenden Werthobeträge berechnet. Werden durch die
Entscheidung über den Zuschlag mehrere Gegenstände verschiedenen Personen zu-
geschlagen, so wird die in § 146 Ziffer 4 bestimmte Gebühr für jeden Ersteher
gesondert berechnet.
8 149.
Die in dem Verfahren der Zwangsversteigerung bis zu der Entscheidung
über den Zuschlag entstehenden Gebühren werden, wenn der Zuschlag ertheilt ist,
nicht vor dem Vertheilungstermin erhoben.
Werths,
berechnung.
Mehrheit von
stücken.
Fälligkeit der
Gebühren.