Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Ist der Zuschlag nicht ertheilt, so werden die Gebühren fällig, sobald die 
den Zuschlag versagende Entscheidung erlassen oder das Verfahren ohne eine 
solche Entscheidung beendigt oder nach Abhaltung des ersten Versteigerungstermins 
nur noch auf Antrag fortzusetzen ist. 
Ist das Verfahren einstweilen eingestellt, so werden mit dem Ablauf 
eines Jahres seit der Beschlagnahme (§ 20 des Reichsgesetzes vom 21. März 1897) 
die bis dahin entstandenen Gebühren fällig. 
150. 
Zwangsver. In dem Verfahren der Zwangsverwaltung werden für jedes Jahr fünf 
waln#n. Zehntheile der in § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetes bestimmten Gebühr 
erhoben. Der Tag der Beschlagnahme (§8 20, 151 des Reichsgesetzes vom 
24. März 1897) gilt als der erste Tag eines jeden Verwaltungsjahres. 
Die Gebühr wird nach demjenigen Betrage der Nutzungen des Grund- 
stücks berechnet, welcher nach Abzug aller Ausgaben der Verwaltung und der 
laufenden Beträge der üöffentlichen und den öffentlichen gleichgestellten Lasten zur 
Vertheilung gelangt; die Gebühr beträgt jedoch mindestens zwei Prozent von 
dem Werth des Grundstücks. 
8 151. 
— Auf ein Vertheilungsverfahren im Falle einer Enteignung (Artikel 53, 
veriahren bei 109 des Einführungogesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch) oder der Beschädigung 
Eneignung eines Grundstücks durch Bergbau finden die Vorschriften über ein Vertheilungs- 
sünd den verfahren im Falle der Zwangsvollstreckung entsprechende Amvendung. Wird 
uph der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens zurückgewiesen oder wird er zurück- 
Veraban. genommen, ehe die Eröffnung des Verfahrens verfügt ist, so wird ein Zehntheil 
der im § 8 des Deutschen Gerichtskostengesetzes bestimmten Gebühr nach dem 
den Gegenstand des Verfahrens bildenden Gesammtbetrag und, wenn ein Be- 
rechtigter der Antragsteller ist und der von diesem Berechtigten beanspruchte Be- 
trag geringer ist als der Gesammtbetrag, nach dem Betrage des Anspruchs erhoben. 
8 152. 
Filligkeider Die Gebühren im Verfahren der Zwangsverwaltung werden am Ende 
Grbühren, des Verfahrens und, wenn dasselbe länger als ein Jahr dauert, am Ende eines 
jeden Jahres erhoben.
	        
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