Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Gebühren 
der Orts, 
nerichts- 
personen. 
Beginn der 
Gejebeslrait 
und Ueber- 
Kangobe 
stimmungen. 
198 
Zeugen und Sachverständige vom 19. September 1879 (Gesetz-S. 
Bd. XIX Seite 153); 
die landesherrliche Verordnung vom 15. Dezember 1855, die 
Gebührentaxe für die Gerichtsbehörden, Sachwalter und Notare 
betreffend (Gesetz-S. Bd. X S. 453); 
. die Taxordnung für Grund= und Hypothekensachen vom 20. No- 
vember 1858 (Gesetz-S. Bd. XII S. 157); 
. das Gesetz vom 28. April 1866, Abänderungen der landesherrlichen 
Verordnung unter Ziffer 2 und der Taxordnung unter Ziffer 3 
betreffend (Gesetz-S. Bd. XV S. 45); 
4 das Gesetz vom 21. Dezember 1883, die Abänderung des § 7 des 
unter Ziffer 1 gedachten Ausführungsgesetzes betreffend (Gesetz-S. 
Bd. XX S. 28); 
i. das Gesetz vom 29. März 1895, eine Abänderung der landesherr- 
lichen Verordnung unter Ziffer 2 betreffend (Gesetz-S. Bd. XXI 
S. 263); 
das Gesetz vom 21. Dezember 1895, betreffend Gebührenfreiheit 
in Vormundschafts= und Nachlaßsachen (Gesetz-S. Bd. XXI S. 449). 
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8 157. 
Die Gebühren der Ortsgerichtspersonen für Handlungen der freiwilligen 
Gerichtsbarkeit oder für ihre Thätigkeit als gerichtliche Hülfsbeamte werden im 
Wege landesherrlicher Verordmung geregelt. 
8 158. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Jannar 1900 in Kraft und findet An- 
wendung auf alle zu diesem Zeitpunkte noch nicht fällig gewordenen Gerichts- 
kosten. Sind in einer am 1. Jannar 1900 noch nicht beendeten Rechtsangelegenheit 
Kosten bereits in Ansatz gekommen, so wird der Betrag derselben auf die nach 
diesem Gesetze zu erhebenden Kosten in Anrechnung gebracht, soweit es sich nicht 
mm Geschäfte handelt, für welche nach den Vorschriften dieses Gesetzes besondere 
Kosten zu berechnen sind. 
159. 
Soweit in anderen Gesetzen auf Bestimmungen der durch § 156 auf- 
gehobenen Gesetze verwiesen ist, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Ge- 
setzes an deren Stelle.
	        
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