Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8. die Gebilhren und Auslagen der Gemeindebehörden, 
9. die Kosten der Zwangverziehung, welche dem Staate von dem 
Zögling, einer zum Unterhalte desselben verpflichteten Person oder 
einer Gemeinde zu ersetzen sind, 
10. die Unterhaltungskosten, welche von dem Staate, einer Gemeinde, 
einem Gemeindeverbande oder einer Anstalt auf Grund der Vor- 
schriften des öffentlichen Rechtes für eine Person aufgewendet und 
von letzterer zu ersetzen sind, 
11. die durch endgültigen Vorbescheid eines Gemeindevorstandes fest- 
gestellten Wildschadenvergütungen, 
12. die auf Grund von Reichs= oder Landesgesetzen erkannten Ord- 
nungs= und Zwangsstrafen, soweit nicht hinsichtlich einzelner der- 
selben reichs= oder landesgesetzlich etwas Anderes bestimmt ist. 
S2. 
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind 
in den Fällen des § 1 Ziffer 1 und 2: hinsichtlich der Einkommen- 
und Grundstenern die Landrathsämter, hinsichtlich der Kollateral= 
erbschaftsstener die Verwaltung der allgemeinen Kirchen= und 
Schulkasse, hinsichtlich der übrigen Abgaben diejenigen Behörden, 
welchen die Inhebu derselben obliegt, 
in den Fällen des § 1 Ziffer 3: diejenigen Behörden, bei welchen 
das Verfahren, in dem die Gebühren oder Auslagen entstanden 
sind, in erster Instanz anhn ist oder gewesen ist, 
in den Fällen des § 1 Ziffer 4: die Landrentenbank, 
in den Fällen des 1 Ziffer 5 und 9: die Landrathsämter, 
in den Fällen des § 1 Ziffer 6; die Aufsichtsbehörden, 
in den Fällen des § 1 Ziffer 7, 8, 10 und 11; in den Städten die 
Gemeindevorstände, in den übrigen Orten die Landrathsämter, 
in den Fällen des § 1 Ziffer 12; hinsichtlich der von Staats= oder 
Stadtgemeindebehörden erkannten Strafen diese Behörden, im 
übrigen die Landrathsämter. 
Das Ministerium kann bestimmen, daß an die Stelle der bezeichneten 
Behörden andere Venvaltungsbehörden als Vollstreckungsbehörden zu treten haben. 
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