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8. die Gebilhren und Auslagen der Gemeindebehörden,
9. die Kosten der Zwangverziehung, welche dem Staate von dem
Zögling, einer zum Unterhalte desselben verpflichteten Person oder
einer Gemeinde zu ersetzen sind,
10. die Unterhaltungskosten, welche von dem Staate, einer Gemeinde,
einem Gemeindeverbande oder einer Anstalt auf Grund der Vor-
schriften des öffentlichen Rechtes für eine Person aufgewendet und
von letzterer zu ersetzen sind,
11. die durch endgültigen Vorbescheid eines Gemeindevorstandes fest-
gestellten Wildschadenvergütungen,
12. die auf Grund von Reichs= oder Landesgesetzen erkannten Ord-
nungs= und Zwangsstrafen, soweit nicht hinsichtlich einzelner der-
selben reichs= oder landesgesetzlich etwas Anderes bestimmt ist.
S2.
Zuständig zur Verfügung der Zwangsvollstreckung sind
in den Fällen des § 1 Ziffer 1 und 2: hinsichtlich der Einkommen-
und Grundstenern die Landrathsämter, hinsichtlich der Kollateral=
erbschaftsstener die Verwaltung der allgemeinen Kirchen= und
Schulkasse, hinsichtlich der übrigen Abgaben diejenigen Behörden,
welchen die Inhebu derselben obliegt,
in den Fällen des § 1 Ziffer 3: diejenigen Behörden, bei welchen
das Verfahren, in dem die Gebühren oder Auslagen entstanden
sind, in erster Instanz anhn ist oder gewesen ist,
in den Fällen des § 1 Ziffer 4: die Landrentenbank,
in den Fällen des 1 Ziffer 5 und 9: die Landrathsämter,
in den Fällen des § 1 Ziffer 6; die Aufsichtsbehörden,
in den Fällen des § 1 Ziffer 7, 8, 10 und 11; in den Städten die
Gemeindevorstände, in den übrigen Orten die Landrathsämter,
in den Fällen des § 1 Ziffer 12; hinsichtlich der von Staats= oder
Stadtgemeindebehörden erkannten Strafen diese Behörden, im
übrigen die Landrathsämter.
Das Ministerium kann bestimmen, daß an die Stelle der bezeichneten
Behörden andere Venvaltungsbehörden als Vollstreckungsbehörden zu treten haben.
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