Die in den §§ 758 Absatz 3, 789, 822, 823, 825 der Civilprozeßordnung
dem Vollstreckungsgerichte und in § 761 der Civilprozeßordnung dem Amts-
richter vorbehaltenen Entscheidungen stehen, wenn die Zwangsvollstreckung durch
den Vollstreckungsbeamten einer Verwaltungsbehörde erfolgt, der letzteren zu.
§ p.
Im Falle der Pfändung bereits gepfändeter Sachen findet, sofern die
eine der Pfändungen durch den Vollstreckungsbeamten einer Verwaltungsbehörde
und die andere durch einen Gerichtovollzieher bewirkt ist, die Vorschrift in § 827
Absatz 1 der Civilprozeßordnung ohne Rücksicht auf die Zeitfolge, in welcher die
Pfändungen stattgefunden haben, dergestalt Amvendung, daß die fernere Er-
ledigung des von der Verwaltungsbehörde verfügten Vollstreckungsverfahrens
von dem Gerichtsvollzieher zu übernehmen ist.
8 10.
Im Falle des 8 790 der Civilprozeßordnung ist von der Verwaltungs-
behörde die zuständige Militärbehörde um Vollziehung der verfügten Zwangs-
vollstreckung zu ersuchen. Die gepfändeten Gegenstände sind einem von der Ver-
waltungobehörde zu beauftragenden Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher
zu übergeben.
8 11.
Die öffentliche Versteigerung der gepfändeten Gegenstände ist in der Regel
durch den Vollstreckungsbeamten oder Gerichtsvollzieher in einem Jeden zugäng-
lichen und zur Auktion geeigneten Lokale desjenigen Ortes vorzunehmen, in
welchem die Pfändung stattgefunden hat. Es bleibt jedoch der zuständigen Ver-
waltungsbehörde unbenommen, die öffentliche Versteigerung durch die Ortspolizei-
behörde bewirken zu lassen oder auch die öffentliche Versteigerung an einem
benachbarten Orte anzuordnen, sofern sich infolgedessen eine vortheilhaftere Ver-
werthung der Pfandstücke ohne unverhältnißmäßige Transportkosten erwarten läßt.
8 12.
Behauptet ein Dritter, daß ihm an dem Gegenstande der Zwangsvoll-
streckung ein die Veräußerung hinderndes Recht zustehe, so ist der Widerspruch
gegen die Zwangsvollstreckung bei der Vollstreckungsbehörde schriftlich oder zu
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