Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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Protokoll anzubringen. Die zur Begründung des Rechtes erforderlichen That- 
sachen sind glaubhaft zu machen. Auf die Glaubhaftmachung finden die Vor- 
schriften in § 294 der Civilprozeßordnung Amvendung. 
Erfolgt die Glanbhaftmachung, so hat die Vollstreckungsbehörde den ge- 
pfändeten Gegenstand freizugeben oder den Widersprechenden durch eine schriftliche 
Verfügung auf den Nechtsweg (§ 771 der Civilprozeßordnung) zu verweisen. 
Auf die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung der bereits- 
erfolgten Vollstreckungsmaßregeln finden die Vorschriften der §§ 769, 770 der 
Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung. 
Erfolgt die Glanbhaftmachung nicht, so ist die Zwangsvollstreckung ohne 
Rücksicht auf den Widerspruch fortzusetzen. 
*W . 
Der Vollzug der Zwangovollstreckung in Forderungen und andere Ver- 
mögensrechte des Schuldners erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Venvaltungs- 
behörde durch das Amtsgericht, bei welchem der Schulduner seinen allgemeinen 
Gerichtsstand hat, oder in Ermangelung eines solchen durch das in § 23 der 
Civilprozeßordnung bezeichnete Amtsgericht als Vollstreckungsgericht nach Maß- 
gabe der Vorschriften der Civilprozeßordnung. 
An Sitelle der vollstreckbaren Ansfertigung tritt das schriftliche Ersuchen 
der nach § 2 zuständigen Behörde. 
Für die in § 829 Absatz 2 der Civilprozeßordnung vorgeschriebene Zu- 
stellung hat der Gerichtsschreiber des Vollstreckungsgerichts Sorge zu tragen, 
sofern nicht die Vervaltungsbehörde erklärt, dies selbst thun zu wollen. 
Bezieht der Schuldner ein nach den §§S 850 und 851 der Civilprozeß= 
ordnung der Pfändung unterworfenes Dienst= oder Pensiongeinkommen, so kann 
die Verwaltungsbehörde selbst bei der der betreffenden Kassenstelle vorgesetzten 
Dienstbehörde das Verbot der Auszahlung und die Ablieferung des beizutreibenden 
Betrags beantragen. Das Verbot hat die Wirkung einer gerichtlichen Pfändung 
nach den Bestimmungen der §#§ 801J, 820, 832 und 8333 der Civilprozeßordnung. 
8 14. 
Der Vollzug der Zwangsvollstreckung in Grundstlcke und in Bergwerks- 
eigenthum erfolgt auf Ersuchen der zuständigen Verwaltungsbehörde durch das 
Amtagericht, in dessen Bezirke das Grundstück oder Bergwerk liegt, als Voll- 
streckungogericht nach Maßgabe der Vorschriften der Civilprozeßordnung und des
	        
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