207
Reichsgesetzes über die Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung sowie des
Anoführungygesetzes dazu.
Die Vorschrift des § 13 Absatz 2 findet Anwendung.
Die Eintragung einer Sicherungshypothek ist ohne Rücksicht auf den Betrag
der Forderung zulässig.
Auf die Zwangsvollstreckung in Rechte, für welche die sich auf Grund-
stücke beziehenden Vorschriften gelten, sind die Vestimmungen in Absatz 1—3
entsprechend anzuwenden.
15.
Ueber Eimvendungen des Zahlungopflichtigen gegen den Anspruch, wegen
dessen die Zwangsvollstreckung verfügt worden ist, oder gegen die Zulässigkeit der
bezüglichen Verfügung der Verwaltungsbehörde wird, wenn nicht auf Grund
besonderer Gesetzesvorschrift die Eutscheidung im Rechtswege zu erfolgen hat, im
geordneten Verwaltungswege entschieden.
Ueber Anträge, Eimvendungen und Erinnerungen, welche die Art und
Weise der Zwangsvollstreckung oder das bei derselben zu beobachtende Verfahren
betreffen, entscheidet, dafern die Zwangsvollstreckung durch den Gerichtsvollzieher
bewirkt wird, das Amtogericht, in dessen Bezirke das Vollstreckungsverfahren
stattfindet, dafern die Zwangsvollstreckung durch einen andern Vollstreckungs-
beamten betrieben wird, die diesem vorgesetzte Dienstbehörde, in den Fällen der
§ 13 und 14 das Vollstreckungsgericht.
Die Vorschriften des Absatzes 2 finden entsprechende Amvendung, wenn
ein Gerichtsvollzieher oder Vollstreckungsbeamter sich weigert, einen Vollstreckungs-
auftrag zu übernehmen oder eine Vollstreckungshandlung dem Auftrage gemäß
auszuführen oder wenn in Ansehung der von dem Gerichtsvollzieher oder Voll-
streckungsbeamten in Ansatz gebrachten Kosten Erinnerungen erhoben werden.
§ 16.
Die Kosten der Zwangsvollstreckung werden von dem Schuldner getragen,
soweit sie aber von ihm nicht zu erlangen sind, außer Ansatz gelassen.
Ihre Regelung erfolgt im Verordnungswege. Bis auf Weiteres bewendet
es bei den Vorschriften der Verordnung vom 29. September 1879 und bei dem
derselben angefügten Gebührentarif (Gesetz-S. Bd. XIX S. 183—1835).