Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

Auszug. 
10 
8 30. 
Steht mit der Ueberlassung eines Grundstücks ein Auszugs- (eibgedings--, 
Leibzuchts-, Altentheils-)Vertrag in Verbindung, so gelten, insoweit nicht be- 
sondere Vereinbarungen getroffen sind, dic in den folgenden Paragraphen ent- 
haltenen Bestimmungen. 
8 31. 
Der Auszug ist auf die Lebensdauer des Berechtigten zu gewähren. 
Die Auszugsleistungen sind Jahresleistungen. 
Der Auszug ist hinsichtlich der zu leistenden Gegenstände auf die 
Erzengnisse des damit belasteten Grundstücks nicht beschränkt. 
Der Berechtigte hat sich mit Erzeugnissen der Art zu begnügen, wie sie 
das Grundstück bei ordnungsmäßiger Bewirthschaftung trägt. 
§5 32. 
Ein Nücktritt des Auszugsberechtigten von dem Vertrage, der dem Aus- 
zuge zu Grunde liegt, wegen Verzugs oder Nichterfüllung von Seiten des 
anderen Theils findet nicht statt. 
8 33. 
Läßt sich Jemand einen Auszug für sich und seinen Ehegatten versprechen, 
so bezieht sich dies nur auf denjenigen Ehegatten, mit welchem er zur Zeit der 
Bestellung des Auszuges verehelicht ist. 
Hat sich Jemand einen Auszug für seinen Ehegatten versprechen lassen 
und wird die Ehe für nichtig erklärt oder in Folge Anfechtung aufgehoben, oder 
werden die Ehegatten geschieden, oder wird auf Aufhebung der ehelichen Gemein= 
schaft erkannt, so konunt von Rechtskraft des die Auflösung der Ehe oder die 
Auflösung der ehelichen Gemeinschaft aussprechenden Urtheils ab das Recht des 
Ehegatten, für welchen der Andere den Auszug ausbedungen hat, in Wegfall. 
Der Auszugspflichtige bleibt jedoch verbunden, den Auszug oder den 
verhältnißmäßigen Theil des Auszugs auf so lange, als der Ehegatte lebt, für 
welchen der Auszug ausbedungen worden ist, an den anderen Ehegatten oder 
dessen Erben zu leisten. 
*'' 
Ist für zwei Ehegatten, welche bis zum Tode des einen in ungetrennter 
Ehe gelebt haben, zusammen ein Auszug auf deren Lebenszeit bestellt, so erhält
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.