Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

XII. 
Gebührenordnung 
für 
Notare und Rechtsanwälte 
vom 10. August 1899. 
Wir heinrich der Vierzehnte, von Goltes Gnoden Jungerer Cinie regierender Fürst Reuß, 
Gral und Herr von Vlauen, Verr zu Greiz, Granichfeld, Gern, Schlei. und Lobenstein etc. etc. 
verordnen hiermit unter Zustimmmg des Landtags, was folgt: 
Erster Abschnitt. 
Gebühren der Notare. 
81. 
Die Vergütung für die Berufsthätigkeit der Notare bestimmt sich nach 
den Vorschriften dieses Gesetzes. 
§ 2. 
Die in diesem Gesetze bestimmten Gebühren umfassen die gesammte 
Thätigkeit des Notars einschließlich aller Nebengeschäfte. 
* 
Die Gebühren werden nach dem Werthe des Gegenstandes erhoben. 
Auf die Berechnuung deds Werthes des Gegenstandes finden die Vorschriften 
des Gerichtskostengesetzes vom 10. August 1899 entsprechende Anwendung.
	        
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