Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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84. 
Der Mindestbetrag einer Gebühr ist eine Mark, soweit nicht ein Anderes 
bestimmt ist. 
Pfeunigbeträge, welche ohne Bruch nicht durch zehn theilbar sind, werden 
auf den nächst höheren, durch zehn theilbaren Betrag abgerundet. 
Die Abrundung erfolgt bei jedem einzelnen Gebührenansatze. 
irip 
Volle Gebühr im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes ist die in 
§ 34 des Gerichtskostengesetzes bestimmte Gebühr. 
6. 
Soweit die Notare für Geschäfte zuständig sind, über welche die §§ 35 
bis 52 und § 101 Absatz 3 und 4 des Gerichtskostengesetzes Bestimmung treffen, 
erhalten sie die daselbst für die Thätigkeit des Nichters festgesetzten Gebühren. 
§ 7. 
Für die Aufnahme von Wechselprotesten einschließlich einer etwaigen 
Interventionserklärung ist eine volle Gebühr zu erheben, jedoch mindestens 3 M. 
und nicht mehr als 15 M. 
Für die Abschrift des Wechsels im Protest werden Schreibgebühren nicht 
erhoben. 
88. 
Für Entwürfe erhält der Notar acht Zehntheile der für die Beurkundung 
bestimmten Gebühr. 
ird von dem Notar auf Grund eines von ihm gefertigten Entwurfs 
demnächst das Rechtsgeschäft beurkundet oder erfolgt vor ihm die Beglaubigung 
von Unterschriften oder Handzeichen unter einem von ihm gefertigten Entwurfe, 
so darf im Ganzen nicht mehr als die für die Beurkundung des Rechtögeschäfts 
bestimmte Gebühr erhoben werden. 
§* 9. 
Für die bei den Behörden einzureichenden Anträge behufs Erwirkung 
einer Eintragung in das Grundbuch oder in andere gerichtliche Bücher oder 
Register oder behufs Erwirkung von Legalisationen, sowie für die Einsendung 
einer von dem Notar ausgenommenen oder beglaubigten Urkunde, namentlich
	        
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