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auch für die Abgabe eines Testamentes oder Erbvertrages zur besonderen amtlichen
Verwahrung, können Gebühren nicht gefordert werden, wenn der Notar für die
Aufnahme der eingesendeten oder seinen Anträgen zu Grunde liegenden Urkunde
Gebühren bezieht.
Dasselbe gilt, wenn die Urkunde von dem Notar entworfen ist.
Wird der Notar in anderen Fällen mit der in Absatz 1 bezeichneten
Thätigkeit beauftragt, oder ist es nothwendig, mit einem Antrag eine Darlegung
des Sach= und Rechtsverhältnisses zu verbinden und wird die Einreichung der-
selben von der Partei verlangt, so erhält der Notar fünf Zehntheile der vollen
Gebühr.
Unter Anträgen im Sinne der vorstehenden Bestimmungen sind auch Be-
schwerden zu verstehen.
10.
Der zweite Notar, welcher anstatt der Zeugen zugezogen ist, erhält fünf
Zehntheile der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr, daneben zutreffenden
Falles Tagegelder und Reisekosten, sowie die für die Vornahme von Geschäften
außerhalb der Wohnung oder Amtsstube in § 14 bestimmte Zusatzgebühr.
Ist der zweite Notar anstatt der Zeugen ohne ausdrückliches Verlangen
der Betheiligten zugezogen, so darf der mit der Beurkundung beauftragte Notar
für diese Zuziehung den Betheiligten nicht mehr als eine Mark für jede an-
gefangene Stunde in Rechnung stellen.
§ II.
Für die Ertheilung der Vollstreckungsklausel wird eine Gebühr nur in
den Fällen des § 726 Absatz 1 und der §#§ 727.—729 der Deutschen Civil-
prozeßordnung erhoben. Die Gebühr beträgt drei Zehntheile der vollen Gebühr.
8 12.
Wird dem Notar die Vermittelung einer Auseinandersetzung von dem
Gericht oder von den Betheiligten übertragen, so erhält er das Zweifache der
vollen Gebühr — vergleiche § 5 — mit der Maßgabe, daß von 100000 M.
an die ferneren Werthsklassen um je. 10000 M. und die Gebühren um je
3 M. steigen.
Wird das Verfahren nicht durchgeführt, oder beschränkt es sich auf die
Ermittelung oder Feststellung einer Masse, so ermäßigt sich die Gebühr auf
die Hälfte.