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1. im Falle des Empfanges zum Zwecke der Auszahlung an dritte
Personen für Rechnung des Auftraggebers vom Betrage bis 50 M.
einschließlich: 10 Pf., für jede angefangenen 50 M. des weiteren
Betrages bis 400 M.: 20 Pf., für jede angefangenen 100 M.
des weiteren Betrages bis 1000 M.: 20 Pf., für jede angefangenen
200 M. des weiteren Betrags bis 10000 M.: 20 Pf. und für
jede angefangenen 500 M. des Mehrbetrages: 20 Pf.;
im Falle der Erhebung von dritten Personen für Rechnung des
Auftraggebers das Zweifache der vorstehenden Gebührensätze.
Sind die Gelder im ersteren Falle in mehreren Veträgen gesondert ans-
zuzahlen oder im Fweiten Falle in mehreren Beträgen gesondert zu erheben, so
werden die Gebühren von jedem Betrage besonders berechnet, jedoch mit der
Maßgabe, daß in einer und derselben Angelegenheit die Gebühren zusammen
dads Dreifache der Gebühr des Gesammtbetrags nicht übersteigen dürfen.
Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Werthpapieren erhält
der Notar nach Maßgabe des Werthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren.
In den Fällen dieses Paragraphen findet die Bestimmung des § 4 keine
Anwendung.
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8 16.
Der Notar erhält für die ihm aufgetragene Vermittlung eines Darlehns
/. Prozent der Darlehnssumme.
Sceht dem Notar die Vermittlungsgebühr zu, so kommt die Gebühr für
Empfang, Vervahrung und Auszahlung von Geld (§ 15) in Wegfall.
§ I7.
Ist für ein Geschäft des Notars eine Gebühr nicht bestimmt, so werden
fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben, daneben zutreffenden Falles Tage-
gelder und Reisekosten, sowie die für die Vornahme von Geschäften außerhalb
der Wohnung oder Amtsstube bestimmte Zusatzgebühr.
8 418.
Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat
der Notar angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der Ver-
gütung wird erforderlichen Falls im Prozeßwege entschieden.
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