Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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1. im Falle des Empfanges zum Zwecke der Auszahlung an dritte 
Personen für Rechnung des Auftraggebers vom Betrage bis 50 M. 
einschließlich: 10 Pf., für jede angefangenen 50 M. des weiteren 
Betrages bis 400 M.: 20 Pf., für jede angefangenen 100 M. 
des weiteren Betrages bis 1000 M.: 20 Pf., für jede angefangenen 
200 M. des weiteren Betrags bis 10000 M.: 20 Pf. und für 
jede angefangenen 500 M. des Mehrbetrages: 20 Pf.; 
im Falle der Erhebung von dritten Personen für Rechnung des 
Auftraggebers das Zweifache der vorstehenden Gebührensätze. 
Sind die Gelder im ersteren Falle in mehreren Veträgen gesondert ans- 
zuzahlen oder im Fweiten Falle in mehreren Beträgen gesondert zu erheben, so 
werden die Gebühren von jedem Betrage besonders berechnet, jedoch mit der 
Maßgabe, daß in einer und derselben Angelegenheit die Gebühren zusammen 
dads Dreifache der Gebühr des Gesammtbetrags nicht übersteigen dürfen. 
Für Empfang, Verwahrung und Ablieferung von Werthpapieren erhält 
der Notar nach Maßgabe des Werthes die Hälfte der vorstehenden Gebühren. 
In den Fällen dieses Paragraphen findet die Bestimmung des § 4 keine 
Anwendung. 
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8 16. 
Der Notar erhält für die ihm aufgetragene Vermittlung eines Darlehns 
/. Prozent der Darlehnssumme. 
Sceht dem Notar die Vermittlungsgebühr zu, so kommt die Gebühr für 
Empfang, Vervahrung und Auszahlung von Geld (§ 15) in Wegfall. 
§ I7. 
Ist für ein Geschäft des Notars eine Gebühr nicht bestimmt, so werden 
fünf Zehntheile der vollen Gebühr erhoben, daneben zutreffenden Falles Tage- 
gelder und Reisekosten, sowie die für die Vornahme von Geschäften außerhalb 
der Wohnung oder Amtsstube bestimmte Zusatzgebühr. 
8 418. 
Für die Ausarbeitung eines Gutachtens mit juristischer Begründung hat 
der Notar angemessene Vergütung zu beanspruchen. Ueber die Höhe der Ver- 
gütung wird erforderlichen Falls im Prozeßwege entschieden. 
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