Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 19. 
Außer den Gebühren kann der Notar nur die baaren Auslagen, soweit 
sie nothwendig waren, berechnen. 
8 20. 
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben. 
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig 
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, 10 Pf., auch wenn die Her- 
stellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird 
voll berechnet. Daneben können die Kosten einer besonderen Ausstattung der 
Urkunde, insbesondere die Kosten, welche durch Verwendung von Pergamentpapier 
entstehen, in Ansatz gebracht werden. 
8 21. 
Für Geschäftsreisen des Notars stehen demselben Tagegelder und Reise- 
kosten nach den Vorschriften der §§ 78—81 der Deutschen Gebührenordnung für 
Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 mit der Maßgabe zu, daß die Kosten auf 
mehrere Geschäfte nach der Bestimmung in § 142 des Gerichtskostengesetzes zu 
vertheilen sind. Die Vorschrift des § 142 findet auch dann Anwendung, wenn 
auftet einer Reise gleichzeitig Notariatogeschäfte und Rechtsanwaltgeschäfte erledigt 
werd 
8 22. 
Für jeden bei einer notariellen Beurkundung zugezogenen Zeugen kann 
die demselben gezahlte Gebühr bio zum Betrage von 50 Pf. für jede angefangene 
Stunde in Rechnung gestellt werden. 
s 23. 
Der Notar kann von seinem lltragheber einen angemessenen Vorschuß 
zur Deckung seiner Gebühren und baaren Auslagen fordern und, falls dieser 
Vorschuß nicht gezahlt wird, die Uebernahme des Auftrags verweigern. Die 
Aushändigung von Auofertigungen, sowie die Rückgabe der aus Anlaß des vor- 
zunehmenden Geschäfts vorgelegten Urkunden kann seitens des Notars verweigert 
werden, wenn nicht vorher die Zahlung der Gebühren und Auslagen erfolgt. 
Ueber eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen erklärte 
Weigerung des Notars wird im Aufsichtswege entschieden.
	        
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