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8 19.
Außer den Gebühren kann der Notar nur die baaren Auslagen, soweit
sie nothwendig waren, berechnen.
8 20.
Schreibgebühren werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben.
Die Schreibgebühr beträgt für die Seite, welche mindestens zwanzig
Zeilen von durchschnittlich zwölf Silben enthält, 10 Pf., auch wenn die Her-
stellung auf mechanischem Wege stattgefunden hat. Jede angefangene Seite wird
voll berechnet. Daneben können die Kosten einer besonderen Ausstattung der
Urkunde, insbesondere die Kosten, welche durch Verwendung von Pergamentpapier
entstehen, in Ansatz gebracht werden.
8 21.
Für Geschäftsreisen des Notars stehen demselben Tagegelder und Reise-
kosten nach den Vorschriften der §§ 78—81 der Deutschen Gebührenordnung für
Rechtsanwälte vom 7. Juli 1879 mit der Maßgabe zu, daß die Kosten auf
mehrere Geschäfte nach der Bestimmung in § 142 des Gerichtskostengesetzes zu
vertheilen sind. Die Vorschrift des § 142 findet auch dann Anwendung, wenn
auftet einer Reise gleichzeitig Notariatogeschäfte und Rechtsanwaltgeschäfte erledigt
werd
8 22.
Für jeden bei einer notariellen Beurkundung zugezogenen Zeugen kann
die demselben gezahlte Gebühr bio zum Betrage von 50 Pf. für jede angefangene
Stunde in Rechnung gestellt werden.
s 23.
Der Notar kann von seinem lltragheber einen angemessenen Vorschuß
zur Deckung seiner Gebühren und baaren Auslagen fordern und, falls dieser
Vorschuß nicht gezahlt wird, die Uebernahme des Auftrags verweigern. Die
Aushändigung von Auofertigungen, sowie die Rückgabe der aus Anlaß des vor-
zunehmenden Geschäfts vorgelegten Urkunden kann seitens des Notars verweigert
werden, wenn nicht vorher die Zahlung der Gebühren und Auslagen erfolgt.
Ueber eine in Gemäßheit der vorstehenden Bestimmungen erklärte
Weigerung des Notars wird im Aufsichtswege entschieden.