Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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8 24. 
Die Einforderung der Gebühren und Auslagen ist nur zulässig, wenn 
vorher oder gleichzeitig eine von dem Notar unterschriebene Berechnung derselben 
mitgetheilt wird. In dieser Berechnung ist der Werth des Gegenstandes, die 
zur Amwendung gebrachte Gebührenvorschrift, der Betrag der angesetzten Gebühren 
und Auslagen, sowie der empfangene Vorschuß anzugeben. 
Wird eine Stundengebühr berechnet, so ist die auf das Geschäft venwendete 
Zeit anzugeben. 
Der Notar hat eine den Erfordernissen des ersten Absatzes entsprechende 
Berechnung zu seinen Akten zu bringen und unter jeder von ihm ertheilten Aus- 
fertigung, sowie unter jedem Beglaubigungsvermerke aufzustellen. Hat der Notar 
eine Urkunde entworfen und demnächst beglaubigt, so sind auch die Kosten des 
Entwurfs unter der Beglaubigung zu vermerken. 
Der Betrag der Vergütung des Notars kann abweichend von den Vor- 
schriften dieses Abschnitts durch Vertrag festgesetzt werden, wenn es sich handelt: 
1. um die Beurkundung von letztwilligen Verfügungen, Erbverträgen, 
Fideikommiß= oder Familienstiftungen, Familienschlüssen, Satzungen 
oder Beschlüssen von Körperschaften, Vereinen, Gewerkschaften, 
Gesellschaften oder Genossenschaften oder der Organe derselben 
(Aufsichtsräthe u. s. w.); 
mn die Entwürfe zu den unter 1 bezeichneten Beurkundungen; 
um eine von den Betheiligten dem Notar übertragene Vermittelung 
einer Augeinandersetzung: 
um die Beurkundung des Hergangs bei Verloosungen, bei Aus- 
loosung oder Vernichtung von Werthpapieren und bei Wahl- 
versammlungen: 
um ein unter § 15 oder § 17 dieser Gebührenordnung fallendes 
Geschäft. 
Durch die zugesicherte Vergütung sind die baaren Auslagen mit als ersetzt 
zu betrachten, falls nicht eine entgegenstehende Vereinbarung getroffen ist. 
Der Auftraggeber ist an die Vereinbarung nur gebunden, soweit er sie 
schriftlich geschlossen hat. Hat der Notar sich im Vertrag eine unverhältnißmäßig 
hohe Vergütung auobedungen, so kann dieselbe im Prozeßwege bis auf den in 
diesem Gesetze bestimmten Betrag herabgesetzt werden. 
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