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2. im Verwaltungsstrafverfahren:
3. im Disziplinarverfahren;
4. in Streitsachen der Armenverbände.
Im Sinne der Gebührenordnung steht das Verwaltungsstrafverfahren
dem Vorverfahren, das Verfahren vor der entscheidenden Disziplinarbehörde dem
Verfahren vor der Strafkammer gleich.
6o29.
Volle Gebühr im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes ist die im
§*# 9 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsamvälte bestimmte Gebühr mit
der Maßgabe, daß von 10 000 M. bis 20000 M. die Gebühren um je 1 M.
und die Werthsklassen um je 2500 M. und von 20000 M. an die Gebühren
um je 5 M. und die Werthsklassen bis 100000 M. um je 5000 M., bis
300000 M. um je 10000 M., bis 1 Million M. um je 25000 M. und
darüber hinaus um je 50000 M. steigen.
§ #0.
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsver=
steigerung erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr:
1. für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens,
2. für die Vertretung im Vertheilungoverfahren.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der
vollen Gebühr für die Wahrnehmung der Versteigerungstermine.
Die Gebühr für die Vertretung im Vertheilungsverfahren steht dem
Rechtsamvalte auch dann zu, wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche
Vertheilung stattfindct.
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen
Berechtigten (69 Ziffer 1, 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und
die Zwangsverwaltung) bestimmen sich nach dem Werthe des wahrzunehmenden
Rechtes, wenn jedoch der Werth des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder
des Vertheilungsverfahrens geringer ist, nach diesem: die neben einem Haupt-
anspruche bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und Nebenleistungen bleiben
unberücksichtigt. Im Falle der Vertretung eines anderen Betheiligten bestimmen
sich die Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes der Zwangsversteigerung
oder des Vertheilungsverfahrens oder des Antheils des Vertretenen an diesem
Gegenstande. Auf die Berechnung des Werthes des Gegenstandes der Zwangs-