Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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2. im Verwaltungsstrafverfahren: 
3. im Disziplinarverfahren; 
4. in Streitsachen der Armenverbände. 
Im Sinne der Gebührenordnung steht das Verwaltungsstrafverfahren 
dem Vorverfahren, das Verfahren vor der entscheidenden Disziplinarbehörde dem 
Verfahren vor der Strafkammer gleich. 
6o29. 
Volle Gebühr im Sinne der Vorschriften dieses Abschnittes ist die im 
§*# 9 der Deutschen Gebührenordnung für Rechtsamvälte bestimmte Gebühr mit 
der Maßgabe, daß von 10 000 M. bis 20000 M. die Gebühren um je 1 M. 
und die Werthsklassen um je 2500 M. und von 20000 M. an die Gebühren 
um je 5 M. und die Werthsklassen bis 100000 M. um je 5000 M., bis 
300000 M. um je 10000 M., bis 1 Million M. um je 25000 M. und 
darüber hinaus um je 50000 M. steigen. 
§ #0. 
Für die Vertretung eines Betheiligten im Verfahren der Zwangsver= 
steigerung erhält der Rechtsanwalt drei Zehntheile der vollen Gebühr: 
1. für die Vertretung bis zur Einleitung des Vertheilungsverfahrens, 
2. für die Vertretung im Vertheilungoverfahren. 
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der 
vollen Gebühr für die Wahrnehmung der Versteigerungstermine. 
Die Gebühr für die Vertretung im Vertheilungsverfahren steht dem 
Rechtsamvalte auch dann zu, wenn unter seiner Mitwirkung eine außergerichtliche 
Vertheilung stattfindct. 
Die Gebühren für die Vertretung des Gläubigers oder eines anderen 
Berechtigten (69 Ziffer 1, 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und 
die Zwangsverwaltung) bestimmen sich nach dem Werthe des wahrzunehmenden 
Rechtes, wenn jedoch der Werth des Gegenstandes der Zwangsversteigerung oder 
des Vertheilungsverfahrens geringer ist, nach diesem: die neben einem Haupt- 
anspruche bestehenden Ansprüche wegen der Kosten und Nebenleistungen bleiben 
unberücksichtigt. Im Falle der Vertretung eines anderen Betheiligten bestimmen 
sich die Gebühren nach dem Werthe des Gegenstandes der Zwangsversteigerung 
oder des Vertheilungsverfahrens oder des Antheils des Vertretenen an diesem 
Gegenstande. Auf die Berechnung des Werthes des Gegenstandes der Zwangs-
	        
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