Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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versteigerung oder des Vertheilungsverfahrens finden die in Ansehung der Gerichts- 
kosten geltenden Vorschriften Anwendung. 
* 1. 
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkurs- 
verwalters im Verfahren der Zwangoverwaltung, einschließlich des Vertheilungs- 
verfahrens, erhält der Rechtsanwalt jährlich zwei Zehntheile der vollen Gebühr 
nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte. Auf die Berechnung dieser Gebühr 
finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften entsprechende 
Amvendung. 
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der 
vollen Gebühr nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte; ist ein Gläubiger der 
Antragsteller und ist der Betrag der beizutreibenden Forderung und der mit- 
einzuziehenden Zinsen geringer als der Werth der jährlichen Einkünfte, so ist 
dieser Betrag für die Gebührenberechnung maßgebend. 
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in 
dem Verfahren wegen Anordming der Zwangsverwaltung, so erhält er nur die 
im Absatz 2 bestimmte Gebühr. 
§ 32. 
Auf die Vergütung der Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalts in einem 
Vertheilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsversteigerung oder der 
Zwangsverwaltung finden die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung. 
Das Gleiche gilt im Falle der Zwangsverwaltung, wenn der Rechtsamvalt 
einen anderen Betheiligten als den Gläubiger, den Schuldner oder den Konkurs= 
verwalter vertritt; für die Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen 
ist der Werth der Leistungen eines Jahres, für die Berechnung des Werthes des 
Gegenstandes des Vertheilungsverfahrens ist der Werth der Einkünfte eines 
Jahres maßgebend. 
8 33. 
Für Anträge, Erklärnngen und Beschwerden bei Behörden erhält der 
Rechtsamvalt zwei Zehntheile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen, 
Beschleunigungsgesuche, kurze Anzeigen und Schreiben ähnlicher Art können nur 
Schreibgeblihren gefordert werden. 
Hat der Rechtsanwalt die einem Antrage oder einer Erklärung zu Grunde 
liegende Urkunde entworfen, so steht ihm die im Absatz 1 bestimmte Gebühr nur
	        
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