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versteigerung oder des Vertheilungsverfahrens finden die in Ansehung der Gerichts-
kosten geltenden Vorschriften Anwendung.
* 1.
Für die Vertretung des Gläubigers, des Schuldners oder des Konkurs-
verwalters im Verfahren der Zwangoverwaltung, einschließlich des Vertheilungs-
verfahrens, erhält der Rechtsanwalt jährlich zwei Zehntheile der vollen Gebühr
nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte. Auf die Berechnung dieser Gebühr
finden die in Ansehung der Gerichtskosten geltenden Vorschriften entsprechende
Amvendung.
Der Vertreter des Antragstellers erhält außerdem drei Zehntheile der
vollen Gebühr nach dem Werthe der jährlichen Einkünfte; ist ein Gläubiger der
Antragsteller und ist der Betrag der beizutreibenden Forderung und der mit-
einzuziehenden Zinsen geringer als der Werth der jährlichen Einkünfte, so ist
dieser Betrag für die Gebührenberechnung maßgebend.
Beschränkt sich die Thätigkeit des Rechtsanwalts auf die Vertretung in
dem Verfahren wegen Anordming der Zwangsverwaltung, so erhält er nur die
im Absatz 2 bestimmte Gebühr.
§ 32.
Auf die Vergütung der Berufsthätigkeit eines Rechtsanwalts in einem
Vertheilungsverfahren außerhalb der Fälle der Zwangsversteigerung oder der
Zwangsverwaltung finden die Vorschriften des § 30 entsprechende Anwendung.
Das Gleiche gilt im Falle der Zwangsverwaltung, wenn der Rechtsamvalt
einen anderen Betheiligten als den Gläubiger, den Schuldner oder den Konkurs=
verwalter vertritt; für die Berechnung des Werthes wiederkehrender Leistungen
ist der Werth der Leistungen eines Jahres, für die Berechnung des Werthes des
Gegenstandes des Vertheilungsverfahrens ist der Werth der Einkünfte eines
Jahres maßgebend.
8 33.
Für Anträge, Erklärnngen und Beschwerden bei Behörden erhält der
Rechtsamvalt zwei Zehntheile der vollen Gebühr. Für bloße Benachrichtigungen,
Beschleunigungsgesuche, kurze Anzeigen und Schreiben ähnlicher Art können nur
Schreibgeblihren gefordert werden.
Hat der Rechtsanwalt die einem Antrage oder einer Erklärung zu Grunde
liegende Urkunde entworfen, so steht ihm die im Absatz 1 bestimmte Gebühr nur