Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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zu, wenn mit dem Antrag oder der Erklärung eine Darlegung des Sach= und 
Rechtsverhältnisses zu verbinden ist und deren Einreichung von der Partei ver- 
langt wird. 
8 34. 
Für Schreiben an Privatpersonen, die rechtliche Ausführungen oder sach- 
liche Auseinandersetzungen enthalten, erhält der Rechtsanwalt ein Zehntheil der 
vollen Gebühr. Für andere Schreiben, sowie für Schreiben an den Auftraggeber 
können nur Schreibgebühren gefordert werden; das Gleiche gilt für die zur Vor- 
bereitung eines Prozesses gefertigten Mahn= oder Kündigungsschreiben, wenn dem 
Rechtsanwalte die Prozeßgebühr zusteht. 
8 35. 
Für die Wahrnehmung eines Termins erhält der Rechtsanwalt zwei Zehn- 
theile der vollen Gebühr. 
8 36. 
Ein Zehntheil der vollen Gebühr erhält der Rechtsamwalt für die Er- 
theilung eines Rathes, sowie für eine Besprechung, falls nicht eine der in den §§ 33 
bis 45 bestimmten Gebühren anzusetzen ist. 
7. 
Der Gesammtbetrag der in einer Angelegenheit nach den 8§ 33—30 
erhebenden Gebühren darf in einer Instanz die volle Gebühr nicht iberseigss, 
* 38. 
Auf die Anfertigung des Entwurfes eines Rechtsgeschüftes, auf die Ver- 
mittelung einer Anveinandersetzung oder eines Darlehns und auf den Empfang, 
die Verwahrung und die Auszahlung von Geldern und Werthpapieren in An- 
gelegenheiten, die nicht zur streitigen Rechtopflege gehören, finden die in den 
82, 3, 1, 8, 12, 13, 15, 16 des ersten Abschnitts für die Gebühren der Notare 
gegebenen Vorschriften Amvendung. 
Der Betrag der Verglütung für die Anfertigung eines Entwurfs kann 
nur insoweit abweichend durch Vertrag bestimmt werden, als dies nach § 25 des 
ersten Abschnittes für Notare zulässig ist.
	        
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