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§ S.
Soweit den Gerichtsvollziehern Geschäfte übertragen sind, für welche eine
Gebilhr weder reichogesetzlich noch landesgesetzlich bestimmt ist, wird eine Gebühr
von einer Mark erhoben.
§ W.
In den Fällen der §§ 3—8 finden die §§ 12—23 der Deutschen Gebühren-
ordnung für Gerichtsvollzieher und der im § 24 Ziffer 2 derselben gemachte
Vorbehalt entsprechende Amvendung.
* 10.
Auf Zwangsvollstreckungen im Verwaltungszwangsverfahren findet die
landesherrliche Verordnung vom 29. September 1879, den Gebührentarif für
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungssachen betreffend, Anwendung.
8 11.
Die Vorschriften dieses Abschnitts treten gleichzeitig mit dem Bürger-
lichen Gesetzbuch in Kraft und finden auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht
beendigten Geschäfte, auch hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten, Anwendung.
Zweiter Abschnitt.
Gebühren für Zeugen und Sachperständige.
12.
Die Deutsche Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständigs findet
auch Amvendung auf gerichtliche Angelegenheiten, welche durch die Deutschen
Prozeßordnungen nicht betroffen werden.
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei-
gedruckten Fürstlichen Insiegel.
Schloß Ebersdorf, den 10. August 189p.
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten:
u. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz.
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel.
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