Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

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§ S. 
Soweit den Gerichtsvollziehern Geschäfte übertragen sind, für welche eine 
Gebilhr weder reichogesetzlich noch landesgesetzlich bestimmt ist, wird eine Gebühr 
von einer Mark erhoben. 
§ W. 
In den Fällen der §§ 3—8 finden die §§ 12—23 der Deutschen Gebühren- 
ordnung für Gerichtsvollzieher und der im § 24 Ziffer 2 derselben gemachte 
Vorbehalt entsprechende Amvendung. 
* 10. 
Auf Zwangsvollstreckungen im Verwaltungszwangsverfahren findet die 
landesherrliche Verordnung vom 29. September 1879, den Gebührentarif für 
Zwangsvollstreckungen in Verwaltungssachen betreffend, Anwendung. 
8 11. 
Die Vorschriften dieses Abschnitts treten gleichzeitig mit dem Bürger- 
lichen Gesetzbuch in Kraft und finden auf alle zu diesem Zeitpunkt noch nicht 
beendigten Geschäfte, auch hinsichtlich der bereits geleisteten Arbeiten, Anwendung. 
Zweiter Abschnitt. 
Gebühren für Zeugen und Sachperständige. 
12. 
Die Deutsche Gebührenordnung für Zeugen und Sachverständigs findet 
auch Amvendung auf gerichtliche Angelegenheiten, welche durch die Deutschen 
Prozeßordnungen nicht betroffen werden. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und Unserem bei- 
gedruckten Fürstlichen Insiegel. 
Schloß Ebersdorf, den 10. August 189p. 
Im Namen Seiner Durchlaucht des Fürsten: 
u. S.) Heinrich XXVII., Erbprinz. 
Engelhardt. v. Hinüber. K. Graesel. 
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