Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuss Jüngerer Linie. Dreiundwanzigster Band. 1899. (23)

inter 8 15 werden als 8 15a folgende, die Sparkassenbücher über 
Münndelgelder betreffende Bestimmungen eingestellt: 
Sparkassenbücher über Mündelgelder sind äußerlich durch ein 
rothes, neben den sonstigen Angaben der Titelschilde die Aufschrift 
„Mündelgeld“ enthaltendes Titelschild kenntlich zu machen. 
Die Auszahlung von Zinsen des unmitelbar vorhergegangenen 
Jahres hat gegen öffentlich beglaubigte Quittung des gehörig legiti- 
mirten Vormunds und unter Abschreibung des Betrags im Sparkassen- 
buche zu erfolgen. Handelt es sich dagegen um die Rückerhebung von 
Einlagen oder um die Erhebung kapitalisirter Zinsen, so ist außer der 
Quittung des legitimirten Vormunds noch die Genehmigung des 
legitimirten Gegenvormunds oder des Vormundschaftsgerichts in öffent- 
lich beglaubigter Form beizubringen (Bürgerliches Gesetzbuch § 1809, 
1812, § 1813 Abs. 1 Ziff. 40. 
Nach Beendigung der Vormundschaft hat die Sparkassenverwaltung, 
welcher die Beendigung durch eine öffentlich beglaubigte Urkunde nach- 
zmweisen ist, das rothe Titelschild durch Ueberkleben mit einem gewöhn- 
lichen Titelschilde zu beseitigen. 
Die Quittungen des Vormunds und die sonstigen urkundlichen 
Nachweise sind hinsichlich jedes Sparkassenbuchs über Mündelgeld in 
einem besonderen Aktenstücke anzusammeln. 
2 
Der § 16 erhält folgende Fassung: 
Die Sparkassenverwaltung ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, 
bei der Auszahlung die Berechtigung des Jnhabers des Sparkassen- 
buchs zu prüfen. 
Mit der an den Inhaber des Sparkassenbuchs erfolgten Aus- 
zahlung erlischt die Verbindlichkeit der Sparkasse bezüglich des aus- 
gezahlten Betrags. 
3. 
Der § 17 wird sammt dem darin angezogenen Gesetze vom 9. September 
1879 aufgehoben.
	        
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